Schutz vor Erbschleicherei – ein aktuelles Problem!

  • 4 Minuten Lesezeit

Je älter unsere Bevölkerung wird, umso mehr stellt sich die Frage nach dem Schutz vor zielgerichteter Einflussnahme dritter, meistens familienfremder Personen auf den zukünftigen Erblasser oder die zukünftige Erblasserin. Als Erbschleicher wird jemand bezeichnet, der versucht, sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er sich lebzeitig oder durch Testament Vermögen unter Ausschaltung der an sich berufenen Erben – meistens Familienmitglieder – sichert. Erbschleicherei ist nach allgemeiner Meinung mit einem Makel behaftet, weil jemand versucht, auf unmoralische Weise Einfluss auf einen mutmaßlichen Erblasser zu nehmen, wobei die Erbschleicherei als solche nicht strafbar und selten anfechtbar ist.

Die eigentliche Erbschleicherei spielt sich dabei regelmäßig auf subjektiver Ebene ab. Hat der Erblasser sein Testament aufgrund freier Entscheidung und unter Abwägung des Für und Wider sowie aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte gefertigt oder war er infolge krankhafter Geistesstörung fremden Willenseinflüssen erlegen?

Diese Frage spielt in der tagtäglichen Praxis des Erbrechtlers eine immer größere Rolle. Grundsätzlich ist die Mitwirkung eines Dritten bei der Errichtung eines Testamentes bedenkenlos, sofern nicht in unzulässiger Weise auf den Willen des Testierenden Einfluss genommen wird. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Entschluss zur Errichtung eines Testamentes eigen- oder fremdbestimmt ist.

Eine Willensbestimmung durch Dritte i. S. einer Testierunfähigkeit ist immer dann in Erwägung zu ziehen, wenn Demenzkranke unter dem Einfluss nahestehender Personen oder Pflegepersonal stehen, von diesen wegen der Versorgung und der Pflege abhängig sind und/oder die Biografie des Erblassers ggfs. auf eine Persönlichkeitsstörung hinweist. Äußere Anzeichen für eine derartige Willensbeeinflussung können z. B. innerhalb kürzester Zeit errichtete, zumal einander widersprechende Testamente sein, vor allem, wenn dies noch an verschiedenen Orten unter dem mutmaßlichen Einfluss interessierter Personen geschieht.

Eine weitere Grauzone ist dabei die Abgrenzung von einer zulässigen Anregung zur Errichtung eines Testamentes einerseits und zur unzulässigen Beeinflussung auf die Willensbildung des Testierenden andererseits. Diese Willensbildung darf regelmäßig ohne Sanktionen den Einflüssen Dritter folgen bzw. sich deren Ansichten anschließen. Es liegt dann noch keine unzulässige Beeinflussung vor, sofern nur alles aus eigenem Entschluss geschieht und nicht nur quasi mechanische Wiedergaben fremder Erklärungen erfolgen, also nur ein fremder Wille völlig unreflektiert übernommen wird. Auch kann immer noch nicht von Testierunfähigkeit ausgegangen werden, wenn der Erblasser willensschwach oder leicht beeinflussbar ist. Vielmehr kommt es auf seine Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der letztwilligen Verfügung oder überhaupt einer Willenserklärung an und das Beurteilungsvermögen, nach dieser Einsicht zu handeln.

Um pflegebedürftige oder hilf- bzw. arglose Erblasser zu schützen, verbietet es beispielsweise das Heimgesetz, Heimleitern, Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern in Heimeinrichtungen Vermögensvorteile zuzuwenden. Dem Träger eines Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Eine entsprechende Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben auf ambulante Pflegedienste, private Pflegeverträge oder private Betreuer wird allerdings von der Rechtsprechung einhellig abgelehnt.

Wurde ein Erblasser tatsächlich von einem Erbschleicher zu einer bestimmten letztwilligen Verfügung unrechtmäßig veranlasst, besteht ggfs. die Möglichkeit einer Anfechtung nach den erbrechtlichen Vorschriften z. B. wegen Motivirrtums.

Daneben könnte ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegen, indem der Erbschleicher z. B. durch arglistige Täuschung auf die Willensbildung des Erblassers Einfluss genommen hat. Ein solcher Anfechtungsgrund wird jedoch im Streitfall, da er allein im subjektiven Bereich liegt, schwerlich zu belegen sein.

Kann sich der Erblasser dem Einfluss interessierter Dritter nicht entziehen, besteht der einfachste Schutz für ihn darin, dass er rechtzeitig mit seinem Ehe- oder Lebenspartner bzw. mit seinen Kindern durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden wird, sodass von ihm insoweit keine gegenteiligen testamentarischen Regelungen mehr wirksam getroffen werden können. Dies hindert den Erblasser allerdings, auch wenn ein Erbvertrag oder ein Testament infolge des Vorversterbens des Partners bindend geworden sind, nicht daran, lebzeitig Vermögen an andere zu übertragen, sofern ein lebzeitiges Eigeninteresse unverkennbar ist, wie z. B. die Sicherstellung von Hege und Pflege im Alter oder bei Krankheit.

Auch kann im Falle nicht mehr zu rechtfertigender Freigiebigkeit zugunsten Dritter daran gedacht werden, lebzeitig eine Betreuung anzuregen, sofern keine Vorsorgevollmacht besteht. Allerdings häufen sich in der Praxis diejenigen Fälle, in denen sich der sog. Erbschleicher bereits zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht von dem zukünftigen Erblasser erteilen lässt, wonach er auch lebzeitig über Vermögenswerte verfügen darf. Im Unterschied zur Betreuung ist im Falle der Vorsorgevollmacht keine staatliche Kontrolle vorgesehen. Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, eine sog. Kontrollbetreuung einrichten.

Unter Umständen kommen auch strafrechtliche Sanktionen in Betracht wie z. B. bei Betrug, Untreue oder Unterschlagung. Sofern ein sog. Erbschleicher eine letztwillige Verfügung fälscht, kann außerdem eine Erbunwürdigkeitsklage erhoben werden. Nicht selten vernichtet auch ein sog. Erbschleicher ein ihm ungünstiges Testament, um dann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund eines vorhergehenden Testamentes Erbe zu werden. Für alle Fälle sollte man Testamente bei Gericht für eine geringe Gebühr hinterlegen, um sicherzugehen, dass der letztwilligen Verfügung auch tatsächlich zum Erfolg verholfen wird.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Erbschleicherei heute durchaus zu einem akuten Problem werden kann. Um sich im Alter vor unliebsamen Einflussnahmen zu schützen, ist es zwingend erforderlich, rechtzeitig und darüber hinaus verbindlich in nicht abänderbarer Weise seinen letzten Willen festzulegen und zudem Sicherungsmaßnahmen gegen einen etwaigen Verlust des Testamentes – sei es im Zuge einer nicht mehr beeinflussbaren Vernichtung, sei es durch Verlegung – zu treffen.

Jeder in besonderer Weise dem Erbrecht verpflichteter Berater wird dabei nicht nur Gestaltungen empfehlen, die dem Erblasserwillen entsprechen, sondern dem Erblasser auch Wege aufzeichnen, auf welche Weise er seinen letzten Willen nach seinem Ableben sichern und letztlich auch durchsetzen kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Reinhard Schauwienold

Beiträge zum Thema