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Schutz vor Ideenklau

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die weltweiten Auseinandersetzungen zwischen Apple und Samsung vor Gerichten zeigen es deutlich: Auf geistiges Eigentum verzichten, heißt eigene Marktanteile vernichten. Das Produktdesign ist dabei mindestens so hart umkämpft wie die in ihm steckende Technik. Für Samsung brachte das Urteil eines deutschen Gerichts ein europaweites Vertriebsverbot für sein dem iPad von Apple zu stark ähnelnden Galaxy Tab. Eine weitreichende Entscheidung - aber auf welcher Rechtsgrundlage?

Verschiedene Schutzrechte für verschiedene Zwecke

Die EU-Kommission schätzt den jährlichen Schaden durch Produktpiraterie auf 200 bis 300 Milliarden Euro. Dahinter stehen zahlreiche verletzte Schutzrechte. Allesamt unterfallen diese dem Begriff „Geistiges Eigentum", kurz IP genannt, für Intellectual Property. Das deutsche Recht kennt dabei Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte. Letztere unterteilen sich in technische - Patente, Gebrauchsmuster, Sortenschutz und Halbleiterschutz - und nichttechnische - Marken, Geografische Herkunftsangaben, Geschmacksmuster und geschäftliche Bezeichnungen. Ideenklau betrifft dabei vorrangig Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster. Letzteres soll hier im Vordergrund stehen. Allen Schutzrechten gemein ist: Ein Rechtsinhaber darf jedermann die Nutzung untersagen.

Patente und Gebrauchsmuster für Erfindungen

Das Geschmacksmuster lässt sich leicht mit zwei ebenfalls unmittelbar mit dem Produkt zusammenhängenden Schutzrechten verwechseln. Zur Abgrenzung: Ein Patent schützt eine technische Erfindung. Das Patentgesetz fordert dafür, dass sie bezogen auf den Stand der Technik neu, erfinderischer Arbeit entsprungen und gewerblich anwendbar ist. Anhand der Patentanmeldung muss die Erfindung nachvollziehbar sein. Das zu prüfen, kann lange dauern. Der Schutz tritt jedoch schon am Tag nach der Anmeldung ein. Zusammenhängende Erfindungen können eine Patentfamilie bilden. Nicht alles ist jedoch patentierbar. So geht die öffentliche Sicherheit vor, Biopatente sind nur beschränkt möglich. Das Gebrauchsmuster schützt ebenfalls eine technische Erfindung, wobei die gleichen Schutzanforderungen wie beim Patent gelten. Als sein kleines Pendant schützt das Gebrauchsmuster jedoch weniger umfangreich. Statt zwanzig Jahren wie beim Patent ist ein eingetragenes Gebrauchsmuster nur zehn Jahre geschützt. Darüber hinaus gilt der Schutz nur für die Bundesrepublik Deutschland. Für Patente ist das hingegen grenzüberschreitend möglich.

Geschmacksmuster ­- Schutzrecht für Design

Das Aussehen eines Produkts lässt sich vielmals leichter als die in ihm steckende Technik kopieren. Oft spricht das sofort wahrnehmbare Design Käufer auch zuerst an. Schutz vor Nachbildungen bietet dabei das sogenannte Geschmacksmuster, vorausgesetzt, die Form- und Farbgebung verfügt über Neuheit und Eigenart. Ob diese vorliegen, prüft nicht die Anmeldungsstelle, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Eine Prüfung führen auch nicht die internationalen Stellen durch, an die das DPMA Anmeldungen für die Eintragung räumlich weitreichenderen Schutzes weiterleitet. Vielmehr klären erst die Gerichte bei einem Streit, ob Neuheit und Eigenart vorliegen. Neu ist dabei, was so noch nicht zuvor bekannt war. Hier kommt der für den Schutz wichtige Veröffentlichungszeitpunkt ins Spiel. Mitunter verhindert er eine wirksame Eintragung durch andere. Denn es gilt das Prinzip: Wer zuerst da war, mahlt in der Regel zuerst. Die sogenannte Ausstellungspriorität ermöglicht es deshalb, anhand einer Veröffentlichung auf einer anerkannten Messe, den Schutzzeitraum um bis zu sechs Monate vor die spätere Anmeldung vorzuverlegen. Die Zurschaustellung muss der Anmelder beweisen. Eine Veröffentlichung außerhalb der EU schützt in vergleichbarer Weise aber nur, wenn das Geschmacksmuster den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft und im entsprechenden Wirtschaftszweig bekannt war.

Form- und Farbgebung im Mittelpunkt

Mit Eigenart gemeint ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder seiner Teile. Der Schutz in der Natur vorhandener Formen ist dabei ausgeschlossen. Die Formgebung muss zudem über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters hinausgehen. Umfasst sind dabei insbesondere die Oberflächengestaltung, Konturen, Farben, Verzierungen und verwendete Werkstoffe. Für die Rechtsprechung zählt der Gesamteindruck auf einen informierten Benutzer. Auf einzelne Merkmale abzustellen, verbietet sich. Grundlage für den Vergleich sind dabei die bis zu zehn zulässigen Darstellungen des Produkts bei der Geschmacksmusteranmeldung. Unterschiedliche Blickwinkel erhöhen dabei den Schutz. Für einzelne Teile kann dadurch der Schutz versagen, wie der Fall einer mit abnehmbarem Sockel eingetragenen Weinkaraffe zeigt. Ein Hersteller klagte erfolglos gegen den Vertrieb einer ähnlichen Karaffe ohne Sockel, weil sie auf diese Weise nicht dem eingetragenen Gesamtbild entsprach.

Schutz auch vor zufälligen Nachbildungen

Ob zufällig oder vorsätzlich kopiert wurde, ist für den Schutz prinzipiell bedeutungslos. Nur solange ein Design noch nicht bekannt war, ist der Vorsatz vom Kläger zu beweisen. In diesem Fall gibt es auch keinen rückwirkenden Schutz bei fehlender Eintragung. Bei vorheriger Veröffentlichung gilt hingegen ein dreijähriger Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die EU. Im Vergleich zu der maximalen Schutzdauer von 25 Jahren, den ein dafür alle fünf Jahre zu erneuerndes eingetragenes Geschmacksmuster bietet, ist das wenig. Denn drei Jahre nach der Veröffentlichung ohne Eintragung darf eine Nachbildung - selbst bei noch laufendem Rechtsstreit - angeboten, vertrieben und beworben werden. Auch die ansonsten mögliche Vernichtung und Beschlagnahme entfallen. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bleiben jedoch erhalten. So muss der Rechtsverletzer schon verkaufte Menge, verlangte Preise und betriebene Werbung offenlegen, um den eventuellen Schadensersatz berechnen zu können. Diesen kann der Kläger dann wahlweise als Verletzergewinn, Zahlung eines entgangenen Gewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr fordern.

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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