Schwanger trotz Sterilisation - Klinik haftet nicht

  • 1 Minuten Lesezeit

OLG Hamm: 26 U 112/13

Wird eine Frau nach einer stationären Sterilisation ungewollt schwanger, haftet das Krankenhaus nicht, wenn sie über eine verbleibende Versagerquote ausreichend aufgeklärt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Die 37-jährige Klägerin hatte sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes sterilisieren lassen. Dennoch brachte sie zweieinhalb Jahre später erneut ein Kind zur Welt und verklagte die Klinik auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro, Schadenersatz und Unterhalt von rund 300 Euro monatlich.

Das Landgericht und das OLG wiesen die Klage ab. Bei der Sterilisation selbst und bei der Wahl der OP-Methode gab es keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen.

Auch der Vorwurf der unzureichenden Aufklärung der Klägerin hatte kein Erfolg. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Klägerin ausdrücklich eine 100-prozentige Restrisikofreiheit zugesagt worden sei.

Der behandelnde Arzt hatte der Klägerin vor der Sterilisation nach eigenen Angaben mündlich erläutert, dass es bei einer Sterilisation eine Versagerquote von vier von 1000 gebe.

Dies genügte den Richtern als therapeutische Aufklärung. Ein weiterer Hinweis, dass für eine 100-prozentige Sicherheit weitere Verhütungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen, sei nicht notwendig gewesen.

Rechtsanwältin Julia Fellmer


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber

Beiträge zum Thema