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Schwangerschaft: Arbeitslosengeld ohne Job?

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestimmt, unter welchen Umständen werdende Mütter noch arbeiten dürfen. Ziel ist dabei der möglichst weitreichende Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mutter und Kind. Deshalb ist schwangeren Frauen unter anderem die Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Mehrarbeit und Nachtarbeit verboten. Auch Ärzte können der werdenden Mutter die Weiterbeschäftigung untersagen. Für erwerbslose Schwangere stellt das aber ein Problem dar. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist unter anderem daran geknüpft, mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten zu können und zu dürfen. Wem allerdings die Beschäftigung verboten wurde, der darf gerade nicht mehr arbeiten.

Eine Arbeitsagentur stellte aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots die Arbeitslosengeldzahlung an eine werdende Mutter ein. Die frühere Verwaltungsangestellte wehrte sich dagegen. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied. Das beklagte Arbeitsamt hatte - wie das zuvor mit dem Fall beschäftigte Landessozialgericht (LSG) - das ärztliche Attest einfachhalber als absolutes Beschäftigungsverbot angesehen. Und das nur, weil der Arzt Beschäftigungsverbot darauf vermerkt hatte. So einfach gehe es nicht, urteilten die Richter des obersten Sozialgerichts. Die entscheidende Regelung im MuSchG spreche nämlich von einem ärztlichen Zeugnis, das die Gesundheitsgefahren bei Fortdauer der Beschäftigung betrachte. Das LSG habe daher nochmals zu klären, ob der Arzt nur die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte oder generell alle Arten von Arbeit untersagen wollte. Nur in letzterem Fall sei die Zahlungseinstellung gerechtfertigt, denn dann wäre die Klägerin wirklich nicht mehr für den Arbeitsmarkt verfügbar. Infolgedessen müsste die Krankenkasse dann die weiteren Leistungen übernehmen.

(BSG, Urteil v. 30.11.2011, Az.: B 11 AL 7/11 R)

(GUE)

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