„Schwarz“ bezahlter Auftragnehmer darf Vergütung behalten!

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Der Fall

Auf Grundlage eines Angebotes über brutto 15.000,00 € hat ein Auftraggeber den Auftragnehmer mündlich mit dem Einbau von Fenstern und weiteren Arbeiten zu einem Pauschalpreis von 10.000,00 € beauftragt. Kurz darauf hat der Auftragnehmer eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000,00 €“ erteilt, wobei der Rechnungsvordruck ohne Rechnungs- und Steuernummern sowie ohne Angabe von Umsatzsteuer ausgefüllt war. Nach Ausführung der Leistung hat der Auftragge­ber in Höhe von 11.900,00 € Schadenersatz wegen Mängeln gefordert. Der Auftragnehmer hält den Vertrag wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für nichtig und zahlt nicht. Die vom Auftraggeber hierauf erhobene Klage hat weitgehend Erfolg; nach Ansicht des OLG Celle stehe dem Auftraggeber zwar kein Anspruch auf Schadenersatz zu; wegen Nichtigkeit des Vertrags habe der Auftragnehmer den Werklohn aber „ohne Rechtsgrund“ erlangt und müsse ihn herausgeben.

Die Entscheidung

In seiner Revisionsentscheidung erklärt der Bundesgerichtshof ohne Umschweife, dass der Auftragnehmer die erhaltene Vergütung nicht zurückzahlen müsse! – Zwar sieht der BGH die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB als erfüllt an. Der Auftragnehmer habe die Werklohnzahlung angesichts des nichtigen Werkvertrages rechtsgrundlos erlangt; ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers sei aber gemäß § 817 S. 2 HS 1 BGB ausgeschlossen, denn diese Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn zwar der Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, dem Leistenden aber gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Ein beiderseitiger Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt in der Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. 

Quintessenz der höchstrichterlichen Entscheidung ist der Grundsatz, dass derjenige, der bewusst ein im Schwarzarbeitsgesetz enthaltenes Verbot missachtet, nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden soll, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen.

(BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – Az.: VII ZR 216/14)


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