Rechtstipp vom 15.08.2012

Schweizer Mietrecht: Vorzeitige Rückgabe der Mietwohnung

Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne eine Kündigungsfrist oder einen Kündigungstermin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäß Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann. Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er an Auslagen erspart und durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.


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