Rechtstipp vom 23.11.2006

Schwerbehinderte Menschen: Freistellung vom Bereitschaftsdienst

(Val) Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede über acht Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit. Als solche gilt auch Bereitschaftsdienst, bekräftigte das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung.

Für die als Heilerziehungspflegerin beschäftigte Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Anhand von monatlich erstellten Dienstplänen wird die Klägerin sowohl zu normalen Dienstleistungen als auch zu Bereitschaftsdiensten herangezogen. Nach den auf das Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Vereinbarung anzuwendenden „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) sind die Mitarbeiter verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes zu erbringen. Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, werktäglich nicht mehr als acht Stunden, einschließlich der Bereitschaftsdienste, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben ihre Klage abgewiesen. Vor dem BAG hatte die Klägerin mit ihrer Revision Erfolg.

Das BAG hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 01.01.2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes darstellt. Es stellte außerdem fest, dass Regelungen in den AVR, welche die Klägerin verpflichten, über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, unwirksam seien.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2006,9 AZR 176/06

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