Die Krankenkasse muss einem Schwerbehinderten auch dann einen Elektrorollstuhl bezahlen, wenn dieser stets auf eine Begleitperson angewiesen ist. Allerdings muss der Betroffene in der Lage sein, den Rollstuhl im Straßenverkehr sicher zu führen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dresden im Fall eines 70-jährigen Mannes entschieden, der schwer zuckerkrank ist und auch mit Folgeerscheinungen dieser Erkrankung kämpft.
Außerhalb seiner Wohnung kann der Kläger sich mit seinem Leichtrollstuhl nicht selbstständig fortbewegen. Beim Verlassen des Hauses begleitet ihn stets seine Ehefrau. Denn bei dem Kläger treten gelegentlich Unterzuckerungen auf. Die Ehefrau gibt ihm dann eine Spritze. Allerdings leidet sie selbst an gesundheitlichen Einschränkungen, sodass ihre Kräfte nicht mehr ausreichen, den Rollstuhl zu schieben. Der Arzt empfahl einen Elektrorollstuhl. Dies lehnte die beklagte Krankenkasse ab.
Das SG entschied dagegen, dass die Krankenkasse die Kosten übernehmen müsse. Die Bewegung im örtlichen Nahbereich sei ein Grundbedürfnis. Dieses müsse die Krankenkasse befriedigen. Solange der Kläger einen Elektrorollstuhl sicher und selbstständig bedienen könne, sei ihm ein solcher zu gewähren. Die Kasse dürfe ihn nicht darauf verweisen, dass eine Hilfsperson ihn schiebe. Das gelte selbst dann, wenn er auf ständige Begleitung angewiesen sei. Hinzu komme, dass seine Frau den Leichtrollstuhl aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bedienen könne.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 20.01.2010, S 25 KR 365/08, nicht rechtskräftig
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