(Val) Der individuelle Aufwand für die Behandlung einer Diabeteserkrankung ist im Rahmen der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Es wies damit die auf Erhöhung des Grades der Behinderung gerichtete Berufung eines an Diabetes erkrankten Klägers zurück.
Zur Begründung des Urteils heißt es im Wesentlichen, die Berücksichtigung des individuellen Therapieaufwands sei nach den vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Jahr 2004 neu gefassten Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht nicht vorgesehen. Diese Anhaltspunkte unterschieden zu Recht nicht nach dem Therapieaufwand, sondern stellten im Wesentlichen auf den Typ der Erkrankung, auf Einstellbarkeit sowie Art und Ausmaß von Komplikationen ab. Ein gut oder befriedigend einstellbarer Diabetes führe danach auch dann, wenn die Einstellung des Blutzuckerspiegels mehrere Messungen und Insulininjektionen am Tag erfordere, nicht zur Schwerbehinderung.
Der anders lautende Vorschlag der Deutschen Diabetes Gesellschaft zur Bewertung von Diabeteserkrankungen entspreche nicht dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand.
LSG BW, L 3 SB 2251/05
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