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Selbst geringer Lottogewinn wird auf Hartz-IV angerechnet

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wenn ein Hartz-IV-Empfänger einen Lotteriegewinn erzielt, so wird dieser auf die Leistungen von Hartz-IV angerechnet. Dabei spielt die Höhe des Gewinns keine Rolle. Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gilt der Gewinn aus einer Lotterie genau wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen. Demnach wird der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung gemindert, entschieden die Richter.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann aus Bielefeld in der Lotterie „Aktion Mensch” 500 Euro gewonnen. Da er Hartz-IV-Leistungen bezog, sollte der Gewinn auf seine Sozialleistungen angerechnet werden, in zwei Monatsbeträgen zu jeweils 250 Euro. Dagegen klagte der Mann, der vor Gericht erklärte, er habe seit 2001 insgesamt 945 Euro für die Lotterie investiert. Somit habe er alles in allem keinen Gewinn erzielt, sondern sogar Verluste. Dies beurteilten die Richter in Essen anders. Denn das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erlaubte dem Kläger lediglich, die zuletzt für das Los gezahlten 15 Euro auf die 500 Euro Gewinn anzurechnen. Keinen Zusammenhang konnten die Richter jedoch zwischen dem davor gezahlten Einsatz und dem Gewinn aus der Lotterie erkennen.

(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.12.2010, Az.: L 19 AS 77/09)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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