Selbständige Tätigkeit als Sportlehrer

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In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 05.12.2014, AZ: S 15 R 566/13) hatte das Sozialgericht Karlsruhe über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Sportlehrers zu entscheiden. Geklagt hatte ein Sportverein. Dieser hatte mit dem beigeladenen Sportlehrer wiederholt befristete Verträge geschlossen, nach denen er als Sportfachkraft angestellt werde, als Honorarkraft auf selbständiger Basis tätig sei und im Bereich Bewegung usw. eingesetzt werde. Als Entgelt wurde eine Vergütung nach Stunden vereinbart.

Die Beklagte stellte mit Bescheid gegenüber der Klägerin fest, dass der beigeladene Sportlehrer bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Der daraufhin eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen, weshalb Klage erhoben wurde.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat dann entschieden, dass die Tätigkeit des beigeladenen Sportlehrers für die Klägerin kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Zu dieser Entscheidung gelangte das Sozialgericht Karlsruhe, obwohl der Sportlehrer in gewissem Umfang in die Strukturen der Klägerin eingebunden war und damit Indizien einer betrieblichen Eingliederung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorlagen. Das maßgebliche Gesamtbild der Arbeitsleistung war nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe jedoch geprägt durch Indizien für eine selbständige Tätigkeit des beigeladenen Sportlehrers. Gegen eine abhängige Beschäftigung sprachen insbesondere, dass der beigeladene Sportlehrer nicht jeden Auftrag der Klägerin annehmen musste, er keine pauschale monatliche Vergütung erhielt, dass weder Lohnfortzahlung noch Urlaubsgewährung vereinbart und auch tatsächlich nicht erfolgt war sowie auch der Umstand, dass er im Verhinderungsfall seine Vertretung selbst organisieren musste.

Entscheidend war darüber hinaus, dass eine Weisungsgebundenheit des beigeladenen Sportlehrers nicht festgestellt werden konnte. Diesbezüglich hat das Sozialgericht Karlsruhe mithin auch klargestellt, dass eine Sozialversicherungspflicht nicht auf der Grundlage von Vermutungen festgestellt werden kann, sondern die abhängige Beschäftigung und damit die Sozialversicherungspflicht zur Überzeugung des Gerichts bestehen muss. Nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe gehen Zweifel zulasten des Sozialversicherungsträgers, der die objektive Beweislast für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht trägt.

Die Entscheidung verdeutlicht die in der Praxis oft schwierige Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV von einer selbständigen Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall konnte der Umstand der betrieblichen Eingliederung, der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV tatbestandlich für eine abhängige Beschäftigung spricht, durch eine Vielzahl von Indizien für eine selbständige Tätigkeit entkräftet werden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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