Selbstanzeige bei ausländischen Kapitalanlagen – Teil I

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Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige haben sich massiv verschärft. Dennoch ist es vielfach möglich, eine Einstellung des Verfahrens oder sogar einen Freispruch vor Gericht zu erlangen. Damit dies gelingen kann, ist es wichtiger denn je, die Rahmenbedingen für die Selbstanzeige einzuhalten.

Nacherklärungen müssen vollständig sein

Als Maßstab für die wirksame Selbstanzeige dient nach wie vor die Vollständigkeit der Nacherklärung. Als Nacherklärung wird die Steuererklärung bezeichnet, mit der der Steuerpflichtige seine Einkünfte nachträglich erklärt. Eine Selbstanzeige kann nur dann zu der gewünschten Einstellung oder dem Freispruch führen, wenn alle Fehler der Vergangenheit in der betreffenden Steuerart korrigiert werden. Das bedeutet bei der Nacherklärung von ausländischen Kapitalerträgen von natürlichen Personen eine Bereinigung und Aufdeckung sämtlicher Fehler auch beispielsweise aus der Einkommensteuer. Wurde das Auslandsvermögen aus unversteuerten Einnahmen anderer Quellen aufgebaut, sind auch diese zu korrigieren.

Nacherklärungen zu allen Steuerstraftaten der letzten zehn Kalenderjahre

Mindestens alle Angaben der letzten zehn Kalenderjahre müssen nach den neuen Normen korrigiert werden. Bei der Berechnung der letzten zehn Kalenderjahre zählt das Jahr, in dem die Nacherklärung eingereicht wird, mit. Regelmäßig muss für das laufende Jahr aber noch keine Steuererklärung abgegeben werden, sodass die Nacherklärung das Jahr der Abgabe nicht umfassen muss. Wird beispielsweise die Nacherklärung im Jahr 2017 eingereicht, muss sie mindestens die Jahre 2007 bis 2016 umfassen, damit sie in zeitlicher Hinsicht vollständig ist. Hinzukommen können die Jahre, nach denen die Taten in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht verjährt sind. Für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige sind auch diese Zeiträume durchaus relevant. 

Strafrechtliche Verjährung unterscheidet sich von steuerrechtlicher Verjährung

Die Berechnung der strafrechtlichen Verjährung sollte von einem Fachanwalt für Strafrecht vorgenommene werden, um mögliche unverjährte Steuerstraftaten in jedem Fall nachzuerklären. Denn wurde eine Nacherklärung abgegeben, die in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht nicht vollständig ist, kann weder eine Einstellung des Strafverfahrens noch ein Freispruch erreicht werden. Die Steuern müssen aber dennoch nachgezahlt werden. Deshalb raten wir dringend zu einer umfangreichen Beratung durch ein Team aus erfahrenen Spezialisten. Ein solches Team besteht im Idealfall aus Fachanwälten für Steuerrecht, Fachanwälten für Strafrecht und Steuerberatern. Nur in dieser Konstellation haben Sie die Sicherheit, in jedem Teilbereich der Steuerstraftat ideal beraten zu sein.

Möchten Sie eine Selbstanzeige abgeben oder sich dazu beraten lassen, vereinbaren Sie einen Termin in einer unserer sechs Niederlassungen in NRW oder einem Ort Ihrer Wahl unter der nebenstehenden zentralen Rufnummer.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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