Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – Aktuelle Informationen aus dem Steuerstrafrecht

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Der Boom der Selbstanzeigen scheint ungebrochen. Gerade erst veröffentlichte das Magazin „Der Spiegel“ eine Umfrage, nach der im ersten Halbjahr 2014 bereits mehr als 22.600 Selbstanzeigen mit Bezug zu Schwarzgeld im Ausland eingingen. Im ganzen Jahr 2013 zählten die Behörden „lediglich“ 25.700 Selbstanzeigen. Besonders viele Selbstanzeigen in Bezug auf die Einwohnerzahl gibt es traditionell in Stadtstaaten wie Berlin und Hamburg. Sicherlich liegt einer der Gründe für den Boom nach wie vor an der medialen Präsenz prominenter Steuerhinterzieher wie Hoeneß und Schwarzer in der jüngeren Vergangenheit. Besonderes Gewicht bei der Erklärung der Welle von Selbstanzeigen dürfte aber insbesondere auch den kommenden Verschärfungen im Steuerstrafrecht zukommen.

Neuerungen bei der Selbstanzeige – was Steuerhinterzieher und Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht beachten müssen

Die Justizminister der Bundesländer haben sich in Berlin bereits im Mai auf eine Verschärfung der Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige geeinigt. Geplant ist eine Umsetzung zum 1. Januar 2015. Solange haben Steuerhinterzieher somit noch Zeit, gemeinsam mit einem versierten Rechtsanwalt und Steuerberater eine Selbstanzeige nach dem aktuellen vergleichsweise moderaten Recht abzugeben. Die Eckpunkte der neuen Regelung sehen wie folgt aus:

  • Der Strafzuschlag steigt von 5 Prozent auf 10 Prozent und wird bereits ab hinterzogenen Steuern von 25.000 Euro fällig (bisher 50.000 Euro). Ab 100.000 Euro beträgt der Zuschlag 15 Prozent, ab 1 Mio. Euro 20 Prozent.
  • Die Verjährung für die Strafverfolgung soll künftig einheitlich 10 Jahre betragen.

Die Verlängerung der Verjährungsfrist für die einfache Steuerhinterziehung bedeutet, dass jede Selbstanzeige für den gesamten Zeitraum von 10 Jahren abgegeben werden muss und auch für diesen Zeitraum die Nachzahlung gefordert wird.

Hintergrund: BGH-Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht macht den Weg zur Verschärfung frei

Das erhöhte Aufkommen von Selbstanzeigen reuiger Steuerhinterzieher wurde bei Rechtsanwälten für Steuerstrafrecht bereits vor ca. 5 Jahren im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufkauf entwendeter Daten von Banken aus der Schweiz. Eine politische Diskussion in Berlin über den Sinn und Zweck der strafbefreienden Selbstanzeige folgte. Galt bis dahin das Angebot des Staates, durch eine Selbstanzeige reinen Tisch zu machen, als einzige Möglichkeit, überhaupt auf Schwarzgeld und damit zusammenhängende Gelder aus Steuerhinterziehung zugreifen zu können, veränderte sich dies durch die Ermittlungsmöglichkeiten aufgrund der Steuer-CDs. Die Verschärfung oder gar Abschaffung des Privilegs der Selbstanzeige wurde der immer wieder gefordert. Im Jahr 2010 veröffentlichte er eine Entscheidung (BGH 1 StR 577/09, Beschluss vom 20.05.2010) mit einigen grundsätzlichen Ausführungen zum Steuerstrafrecht. Er setzte sich u.a. mit der Rechtfertigung der Selbstanzeige auseinander und betonte die Notwendigkeit von vollständigen und richtigen Angaben für die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Rechtsanwälte und juristische Wissenschaftler sahen in den Ausführungen ein sogenanntes obiter dictum, mit dem der BGH wohl am Rande mitteilen wollte, dass es bei der Regelung zur Selbstanzeige auch etwas straffer zugehen könnte. Es folgte das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, in der sich wichtige Punkte des BGH wiederfanden.

Die Selbstanzeige bleibt ein komplexes Beratungsfeld

Die Selbstanzeige bleibt ein kompliziertes Instrument des Steuerstrafrechts. Die Schwierigkeiten sind dabei sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur. Das Erfordernis der Vollständigkeit der Selbstanzeige verlangt vom beratenden Rechtsanwalt eine genaue Kenntnis des Steuerstrafrechts u.a. im Hinblick auf Fristen. Daneben muss er sich Informationen vom Mandanten und den kontoführenden Banken verschaffen. Im Zweifel muss der Weg der abgestuften Selbstanzeige gegangen und eine Schätzung abgegeben werden.

Es ist zu erwarten, dass künftig vermehrt Erben mit Schwarzgeld im Nachlass konfrontiert werden. Hat es der Erblasser versäumt, zu Lebzeiten mit einer strafbefreienden Selbstanzeige reinen Tisch zu machen, gibt er das Problem auf die nächste Generation weiter. Die Erben haften dann zwar nicht für die Steuerhinterziehung des Erblassers, sie müssen aber als Erben zahlreiche Pflichten erfüllen, bei deren Missachtung sie schnell selbst in die Strafbarkeit abrutschen. Gerade wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, in der unterschiedliche Vorstellungen zum Umgang mit Schwarzgeld im Nachlass existieren, kann dies zu folgenreichen Problemen führen. Die Angst, dass mit der Selbstanzeige die eigene Steuerunehrlichkeit in die Öffentlichkeit gerät, dürfte allenfalls bei hinreichend prominenten Steuerhinterziehern aufgrund der jüngsten Erfahrungen gerechtfertigt sein. Für Normalbürger dürfte die eigene Selbstanzeige deutlich diskreter sein als Ermittlungen der Steuerfahndung und ein Steuerstrafverfahren.

Rechtsanwalt und Steuerberater Dirk Mahler
ROSE & PARTNER LLP. Rechtsanwälte . Steuerberater

Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag der allgemeinen Information dient und eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


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