Rechtstipp vom 31.08.2012

Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung auch nach Datenankauf („Steuer-CD") möglich

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen sah sich vor dem Hintergrund widersprüchlicher Äußerungen veranlasst, klar zu stellen, dass nach der geltenden Rechtslage weder ein Datenankauf („Steuer-CD") als solcher noch etwa die öffentliche Berichterstattung hierüber die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ausschließen. Nach § 371 Abs. 2 Ziffer 2 ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn eine Steuerstraftat im Zeitpunkt der Selbstanzeige „ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Nunmehr stellt das Finanzministerium durch eine Presseveröffentlichung die Rechtslage wie folgt klar (Quelle: Pressemitteilung Finanzministerium NRW vom 16.8.2012):

"Selbstanzeige weiter möglich

Die Regeln über die strafbefreiende Selbstanzeige gelten auch nach Datenankäufen. Auch nach vollzogenem Datenankauf können Steuerhinterzieher Straffreiheit erlangen, wenn sie sich den Finanzbehörden offenbaren. Der Datenankauf als solcher und die öffentliche Berichterstattung über mutmaßliche Ankäufe alleine schließen eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht aus. Steuerpflichtigen, die den Weg in die Steuerehrlichkeit suchen, stehen die Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige auch in diesen Fällen des Datenankaufs offen.

Finanzminister Norbert Walter-Borjans dazu: „Ich habe immer wieder gesagt, dass ich an einer ehrlichen Besteuerung interessiert bin. Deshalb darf ein Steuerhinterzieher nicht besser da stehen als der Ehrliche. Aber ich bin auch der Auffassung, dass die Hinterzieher mit der Selbstanzeige durchaus ihre Chance zur Umkehr haben sollen. Der Weg zurück in die Legalität soll nicht versperrt werden. Die Steuerfahndungen in Nordrhein-Westfalen werden diese Fälle mit dem nötigen Augenmaß behandeln."

Eine Selbstanzeige kann nicht mehr zur Straffreiheit führen, wenn die Straftat bereits entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und wird auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entschieden.

Wenn im Einzelfall der Zeitpunkt einer wirksamen Selbstanzeige verstrichen sein sollte, weil die Tat nachweislich schon entdeckt war, wird das redliche Bemühen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, bei der Strafzumessung gewürdigt. Das ist dann allerdings Sache der zuständigen Staatsanwaltschaft."


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