Selbstanzeige verhindert strafrechtliche Folgen des Datendiebstahls in der Schweiz

Rechtsgebiete: Steuerrecht, Strafrecht
Rechtstipp vom 08.02.2010

Der Datenklau greift um sich. Nachdem schon Anfang 2008 die Liechtenstein-Fälle in das Licht der Öffentlichkeit rückten, verwundert es ein wenig, dass es dann doch weitere zwei Jahre gedauert hat, bis dann auch Daten aus der Schweiz gekauft werden sollen.

Der erste „Deal" mit Daten aus der Schweiz soll am 6./7.2.2010 abgewickelt werden. Andere Anbieter sind bereits am Markt. Hier und da äussert ein Politiker ( zu Recht) rechtstaatliche Bedenken. Die Mehrheit von links bis rechts ist aber für den Ankauf. Das ist gerade in Wahlkampfzeiten publikumswirksam. Und in NRW wird nun einmal im Mai 2010 gewählt.

Wer Geld in der Schweiz hat und seine Nerven schonen will, muss über eine Selbstanzeige nachdenken. Im Falle der Selbstanzeige müssen die hinterzogenen Steuern (zuzüglich Hinterziehungszinsen) nachgezahlt werden, aber eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung unterbleibt. Und die Strafen, die für Steuerhinterziehung verhängt werden sollen, sollen nach einem deutlichen Hinweis des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 2.12.2008 steigen.

Das alles darf aber nicht dazu führen, dass Betroffene nun panisch reagieren. Eine Selbstanzeige will gut überlegt sein. Die Selbstanzeige hat nämlich nur im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung strafbefreiende Wirkung. Mit ihr verbundene Straftaten können gleichwohl verfolgt werden.

Allerdings muss die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet werden. Jetzt ist es dafür noch nicht zu spät. Steht die Steuerfahndung aber vor der Tür oder ist die Tat entdeckt, was allerdings noch nicht der Fall ist , nur weil man ihren Namen auf den ominösen Datenträgern findet, ist das anders.

Lassen Sie sich also möglichst umgehend beraten.


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