Selbstbehalte bei Krankenversicherungen geltend machen

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Private Krankenversicherungsbeiträge sehen oft Selbstbehalte vor. Damit wird festgelegt, wie hoch die Eigenbeteiligung bei der Kostenübernahme von vereinbarten Leistungen ausfällt. Dabei gilt oft der Grundsatz: Ein höherer Selbstbehalt führt zu einem niedrigeren Beitrag zur Krankenversicherung.

Problem hierbei ist, dass der Selbstbehalt lediglich als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG in der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist. Da sich außergewöhnliche Belastungen nur auswirken, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen, finden sie oftmals keine Berücksichtigung. Somit kann der Selbstbehalt in vielen Fällen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Daher wollte nun ein Steuerpflichtiger seine Aufwendungen für den Selbstbehalt als Sonderausgaben zum Abzug bringen. Dies lehnte das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 15.08.2013 (Az.: 15 K 1858/12) ab. Als Beiträge zu den Krankenversicherungen können nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die tatsächlich zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und somit als Aufwendungen der Vorsorge dienen. Dies ist bei einem Selbstbehalt nicht der Fall. Die Wahl der Vereinbarung eines Selbstbehalts stelle eine Gestaltung dar, die zu niedrigeren Sonderausgaben und höheren außergewöhnlichen Belastungen führe. Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestünden hiergegen nicht.

Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt worden (Az.: X R 43/14). Daher sollte in vergleichbaren Fällen unter Bezug auf das Urteil vom Finanzgericht Köln Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.


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