Selbstständiges Beweisverfahren: Kostenloses Gutachten auch für privat versicherten Mandanten

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Keine Zahlung der Versicherung ohne positives ärztliches Gutachten? Das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff ZPO) kann Schlichtungsstellen-Gutachten oder MDK-Gutachten ersetzen.

Fall:

Wegen einer HWS-Schmerzsymptomatik befand sich die privat krankenversicherte Antragstellerin Ende 2009 in physiotherapeutischer Behandlung. Am 28.12.2009 kam es wieder zu vermehrten Schmerzzuständen. Da aufgrund der Feiertage zum Jahreswechsel weder ein Orthopäde noch ein Neurologe eine Sprechstunde abhielt, setzte sich der Ehemann mit dem Antragsgegner in Verbindung. Dieser stellte ein Rezept über Paceroxib Dynastat 40 mg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung aus. Am frühen Abend des 28.12.2009 begab sich der Antragsgegner zur Antragstellerin, um ihr das Arzneimittel zu injizieren. Ohne nähere Ausführungen zu machen, begann der Antragsgegner, das Arzneimittel zusammenzumischen und auf eine Spritze aufzuziehen. Er verabreichte der Antragstellerin im Abstand von circa 10 cm zwei Injektionen im Bereich der oberen und unteren Halswirbel. Nachdem er die Spritze geleert hatte, reagierte die Antragstellerin plötzlich nicht mehr auf Ansprechen.

Es musste ein Notarzt verständigt werden, der die Antragstellerin reanimierte. Sie wurde anschließend in die Uniklinik verbracht und dort in ein künstliches Koma gelegt. Nach über zwei Wochen erlangte die Antragstellerin das Bewusstsein wieder und erkannte ihren Ehemann. Sie hat bis heute neurologische Ausfälle, die nicht mehr therapierbar sind. Sie kann ohne fremde Hilfe keine feinmotorischen Griffe mehr ausführen. Ihr Kurzzeitgedächtnis ist erheblich beeinträchtigt. Sie leidet unter erheblichen Schmerzen. Eine komplette Haushaltsführung, wie sie zuvor durch die Antragstellerin stattfand, ist nicht mehr denkbar.

Das medizinische Gutachten:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Juristen Mediziner nicht verurteilen, ohne zuvor ein medizinisches Gutachten zur Frage des Behandlungsfehlers eingeholt zu haben. Nach diesen Vorgaben richten sich auch Versicherungsjuristen. Die Haftpflichtversicherung eines Arztes wird deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld nie zahlen, wenn lediglich ein Jurist Vorwürfe erhebt und kein ärztliches Gutachten eingeholt wurde. Dabei besteht für den Patienten ein Dilemma. Beantragt er bei der Schlichtungsstelle der Landesärztekammer ein Gutachten (kostenlos!), was die Ärzte grundsätzlich empfehlen, muss er damit rechnen, dass ein Behandlungsfehler nicht festgestellt wird. Die Schlichtungsstellen werden aus Mitteln der Haftpflichtversicherer der Ärzte und aus Mitteln der Ärztekammer finanziert. Entsprechend fallen die Gutachten aus. In nur 25 % der Fälle hat der Patient Erfolg.

Geht der Patient den Weg über seine Krankenkasse, die ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholen kann, mit dem in der Regel Regressprozesse der Krankenkassen vorbereitet werden, weigern sich die Haftpflichtversicherer oft zu regulieren, weil sie die Kassengutachten als parteiisch abstempeln. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof insbesondere für privatkrankenversicherte Patienten, denen der Weg über den MDK verschlossen ist, eine Möglichkeit verbessert, von der bisher im Arzthaftungsrecht wenig Gebrauch gemacht wird:

Das selbständige Beweisverfahren gemäß § 485 ff ZPO

In einem Beschluss vom 24.09.2013, Aktenzeichen VI ZB 12/13, führt der BGH aus: „Sinn und Zweck der vorprozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen. Die vorprozessuale Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für den Gesundheitsschaden des Patienten kann durchaus prozessökonomisch sein. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist bereits dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann“.

Im Ausgangsfall haben wir auf diese Entscheidung des BGH hingewiesen und einen entsprechenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Marburg gestellt. Das Landgericht hat die von uns gestellten Beweisfragen wörtlich übernommen und das Gutachten eingeholt. Im Gutachten hat der Sachverständige einen groben Behandlungsfehler bejaht. Am 13.03.2015 haben wir die gegnerische Haftpflichtversicherung aufgefordert, knapp 500.000,00 € Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

Fazit:

Mit dem selbstständigen Beweisverfahren werden die oben aufgezeigten Nachteile der außergerichtlichen Gutachten vor der Schlichtungsstelle oder beim MDK vermieden. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden regelmäßig seit der Entscheidung des BGH von Rechtsschutzversicherungen getragen.

Dr. Ziegler, Rechtsanwalt


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