Sensationell VW Abgasskandal OLG Köln widerspricht BGH in punkto Verjährung/Adhoc

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Das Oberlandesgericht Köln widerspricht dem BGH, betreffend der Meinung, zur ad hoc Meldung aus dem September 2015 und somit indirekt auch der Verjährung. Das durch die Kanzlei Klamert& Partner Rechtsanwälte München geführte Verfahren, unter dem Az. 19 U248 / 19, führt nun zur Rückgabe des Fahrzeugs des Klägers und zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen, bei einem zu erwarteten Kilometer Wert von 300.000 km.

Der Kläger hatte sich nicht der Musterfeststellungsklage angeschlossen und sein 2013 gekauftes Fahrzeug im Jahre 2019 zur Klage gebracht.

Das Software Update wurde im Jahre 2016 durchgeführt. Der entscheidende Senat ist der Meinung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verjährung, für welche die VW AG Darlegung uns beweispflichtig ist nicht vorliegen.

Der Senat geht davon aus dass die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des 31.12.2016 überhaupt erst zu laufen begonnen hat, da Kenntnis von der Betroffenheit erst mit dem ersten Anschreiben zur Durchführung des Software Updates vorliegen kann.

Dies führt dazu, dass Fahrzeugbesitzer, die ihr Update erst im Jahre 2017 durchgeführt haben, aus unserer Sicht, auch noch im Jahre 2020 Klage einreichen können. Weiterhin ist der Senat der Meinung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bereits im Jahre 2015 grob fahrlässig nicht wusste, dass sein Fahrzeug vom Dieselabgas Skandal betroffen war. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es der Kläger nicht in der Hand haben soll, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Kenntnis verschließt, (BGH VERSR 1985,367) was aber nur dann der Fall sein soll, wenn es versäumt wurde, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, sodass Jeder andere, unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte. Der Kläger muss dabei fahrlässig Nichtkenntnis hinsichtlich sämtlicher Tatsachen haben, deren er bedarf, um erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, Klage gegen die VW AG erheben zu können.

Der Senat ist der Meinung dass die viel zitierte Adhoc Mitteilung sich darauf beschränkt, das Fahrzeug mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen „auffällig“ seien. Welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollten, lies die ad hoc Mitteilung nicht erkennen. 

Überdies gibt es keinen Anlass zur Annahme, ein durchschnittlicher Kunde besitze Kenntnisse über die vom Hersteller seines Kraftfahrzeugs verwendeten Motorenbezeichnungen. Daher war es den Kunden in den genannten Zeitraum kaum möglich, aufgrund der Informationen in den genannten Mitteilungen Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Auch die Pressemitteilung der VW AG vom 16.12.2015 liefert den Eigentümern betroffener Fahrzeuge bzw.  potentiellen Fahrzeugerwerbern, noch keine hinreichenden konkreten Erkenntnisse. Die Funktionsweise der Abgasrückführung und derer sich daraus ergebender sittenwidriger Charakter war nicht ersichtlich. Somit konnte und durfte der Kläger darauf vertrauen, ebenso wie potentielle neue Käufer, dass ihre Fahrzeuge nicht betroffen sind oder waren.


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Die Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, war noch nie so hoch

Derzeit, und insbesondere nach dem ergangenen Urteil des BGH, erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen den VW-, Audi- oder Porsche-Konzern vorgehen, in der Regel eine Urteil, das die Rückgabe des Pkw bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Ergebnis sieht.

Verbraucher sollten deshalb alles daran setzen, ihre Rechte geltend zu machen und so einen Vermögensverlust zu vermeiden.

Nutzen Sie deshalb Ihre Rechte!

Alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland decken nunmehr die jeweiligen Klagen gegen die Händler und den Konzern. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses existent war. Auch stehen mannigfaltige Prozessfinanzierer zur Verfügung, die Prozesskosten risikofrei übernehmen, sollte keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein.

Die Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte vertritt bundesweit eine Vielzahl von VW/Audi/Porsche/Mercedes sowie BMW-Geschädigte und erzielt im Grundsatz in den überwiegenden Fällen die obengenannten Ergebnisse, die zu Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrages führen.

Rechtsanwalt Markus Klamert und sein Team der Klamert & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Rechtsanwaltskanzlei Klamert & Partner aus München gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland im Abgasskandal.



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