SEO-Recht: Rechtsfragen rund um die Suchmaschinenoptimierung (SEO)

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Der Begriff der Search Engine Optimization (SEO) – auf deutsch Suchmaschinenoptimierung – beschreibt eine Technik zur Optimierung von Internetseiten, damit diese von potenziellen Kunden im Internet leichter aufgefunden werden. Hierbei handelt es sich um ein heutzutage gängiges „Verfahren“ für Unternehmen und andere Werbetreibende, damit die jeweilige Website auf der Trefferseite einer Suchmaschine möglichst weit oben platziert wird, wenn in der Suchmaschine von einem potentiellen Kunden ein bestimmter Suchbegriff (sog. Keyword) eingegeben wird. Suchmaschinenoptimierungen werden häufig von spezialisierten SEO-Agenturen durchgeführt.

Von SEO spricht man nur, wenn es um den Rang in der Trefferliste einer Suchmaschine geht. Parallel dazu bieten Suchmaschinenbetreiber auch bezahlte Suchmaschineneinträge (Werbeplätze), wie beispielsweise Google-Adwords. Hierbei handelt es sich um eine gezielte Werbeanzeige, die als solche kenntlich gemacht ist.

Im Zusammenhang mit der Suchmaschinenoptimierung können sowohl im Verhältnis zwischen Auftraggeber/Webseitenbetreiber und SEO-Agentur, als auch im Verhältnis zwischen dem Webseitenbetreiber und Dritten (z. B. im Wettbewerb stehende Konkurrenten, Verbraucher etc.) rechtliche Fragen auftreten, die vom Werbetreibenden bedacht und unbedingt vor der Durchführung bzw. Beauftragung einer SEO-Agentur rechtlich geklärt werden sollten. Für alle rechtlichen Fragen rund um den Bereich der Suchmaschinenoptimierung hat sich mittlerweile der Begriff SEO-Recht entwickelt. Hierbei sind aus Sicht des Werbetreibenden die folgenden drei Bereiche relevant:

1. Der SEO-Vertrag zwischen Auftraggeber und SEO-Agentur

Ein SEO-Vertrag kann sowohl als Dienstvertrag, als auch als Werkvertrag ausgestaltet sein. Dies hängt davon ab, was die Agentur genau schuldet. Bei der Vertragsgestaltung ist daher genau darauf zu achten, welche Leistungen von der SEO-Agentur geschuldet werden und ob die Agentur einen bestimmten, durch ihre Tätigkeit zu erbringenden Erfolg schuldet. Darüber hinaus ist zu vereinbaren, welche Pflichten die Agentur noch treffen (z. B. die Einhaltung von Richtlinien der Suchmaschinen) und dass keine sog. Black-Hat-Methoden (unerlaubte Optimierungsmethoden wie bspw. Keywordstuffing, Keywords als Hidden Content oder Duplicate Content) angewendet werden.

2. Die rechtliche Beziehung zwischen dem Webseitenbetreiber und Dritten

Gesetzliche Vorschriften und Rechte von Dritten stellen Schranken dar, die bei der Suchmaschinenoptimierung beachtet werden müssen. Andernfalls können dem Website-Betreiber Nachteile wie z. B. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen etc. drohen.

Durch die Suchmaschinenoptimierung kann es beispielsweise passieren, dass Markenrechte oder Urheberrechte verletzt werden; beispielsweise, wenn die Namen bekannter Marken genutzt werden (z. B. in sog. Meta-Tags), um die Suchmaschinenplatzierung bzw. Auffindbarkeit der eigenen Webseite zu verbessern. Ob und unter welchen Voraussetzungen, Markennamen im Rahmen von SEO (und auch bei Adwords-Kampagnen) verwendet werden dürfen, hängt vom Einzelfall ab und ist auch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Häufig kommt es zu Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (z. B. durch Verwendung von Markennamen in Form verdeckt benutzter Keywords oder durch irreführende Inhalte oder Adwords-Anzeigen).

Auch Urheberrechte müssen unbedingt beachtet werden. Beispielsweise kann es vorkommen, dass der der Website zugrunde liegende HTML-Code von einer fremden Seite übernommen wird, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Urhebers des Code vorliegt. Urheberrechtsverletzungen können empfindliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Darüber hinaus müssen je nach Branche ggf. branchenspezifische Rechtsvorschriften (z. B. Berufsrecht) beachtet werden. Welche Vorschriften hierbei im Einzelfall beachtet werden müssen, hängt von der Branche bzw. Art und Weise der zu bewerbenden Dienstleistung ab und muss im Einzelfall individuell rechtlich geprüft werden.

3. Die Haftung des Webseitenbetreibers im Außenverhältnis

Grundsätzlich haftet der Betreiber einer Internetseite für deren Inhalte. Das heißt, dass im Außenverhältnis immer der Webseitenbetreiber in Anspruch genommen wird, auch dann, wenn die Inhalte ggf. von einer vom Webseitenbetreiber beauftragten Agentur stammen.

Sollten aufgrund der Suchmaschinenoptimierung Rechte Dritter bzw. wettbewerbsrechtliche oder andere gesetzliche Vorschriften verletzt worden sein und der Webseitenbetreiber deswegen von Dritten in Anspruch genommen werden (z. B. Abmahnung), stellt sich die Frage, ob der Webseitenbetreiber die SEO-Agentur hierfür im Innenverhältnis in Regress nehmen kann, wenn die Ansprüche ihre Ursache in den von der SEO-Agentur vorgenommenen Optimierungen haben (z. B. durch ungenehmigte Verwendung eines Markennamens oder durch Verletzung fremder Urheberrechte). Dies beurteilt sich maßgeblich nach den im Vertragsverhältnis zwischen dem Webseitenbetreiber oder der SEO-Agentur getroffenen Vereinbarungen. Hinsichtlich des Haftungsrisikos des Webseitenbetreibers und der Möglichkeiten, Ansprüche gegenüber der SEO-Agentur durchzusetzen, ist daher ein schriftlicher und rechtssicherer SEO-Vertrag entscheidend.

Für Ihre rechtlichen Fragen im Bereich des SEO-Rechts stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite.


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