Die Nutzungsbedingungen der DB Netz AG für Serviceeinrichtungen sind teilweise rechtswidrig. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar. Es bestätigt damit eine Entscheidung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Diese hatte einem Teil der Nutzungsbedingungen widersprochen und ihre Änderung verlangt.
Die DB Netz AG betreibt wesentliche Bereiche der Eisenbahninfrastruktur der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und der vormaligen Deutschen Reichsbahn, unter anderem eine Vielzahl von Serviceeinrichtungen wie etwa Güterbahnhöfe, Rangierbahnhöfe, Abstellgleise und Wartungseinrichtungen. Hierfür muss sie Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufstellen. Diese werden Bestandteil der privatrechtlichen Nutzungsverträge, die die DB Netz AG mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt. Vor der Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen hat sie das Klauselwerk der Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese kann Bedingungen widersprechen, die gegen Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verstoßen. Die betroffenen Klauseln treten dann nicht in Kraft.
Den von der klagenden DB Netz AG vorgelegten Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 2008 widersprach die Bundesnetzagentur im Hinblick auf 52 Klauseln und verlangte deren Änderung. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Klauseln Erfolg gehabt. Aufgrund von beiden Seiten eingelegter Revisionen hatte das BVerwG nur noch über acht der von der Bundesnetzagentur beanstandeten Klauseln zu entscheiden. Es hat diese Beanstandungen als rechtmäßig bestätigt. Betroffen waren Klauseln über Öffnungszeiten, Infrastrukturbeschreibungen, konfligierende Nutzungswünsche, Sicherheitsleistungen und Leistungsstörungen im weiteren Sinne.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2012, BVerwG 6 C 42.10
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