Sexualstraftat als Trainer im Verein?

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Was ist passiert? Sie engagieren sich in einem Sportverein. Evtl. sind Sie schon Rentner und haben Zeit und Lust zu dieser Aufgabe! Dort geben sie ihr Wissen weiter. Das kann ein Tennisverein oder ein Turnverein sein. Bei Trainertätigkeiten kommt es zu Körperkontakt mit den Kindern oder Jugendlichen kommen. Es kann sein, dass Sie auch den Po oder Brustbereich eines Ihrer Schützlinge berührt haben. Das ist keine sexuelle Handlung. Das ist der der notwendige Körperkontakt, damit die sportliche Betätigung verbessert wird.

Irgendjemand sieht das aber ganz anders und hat Sie angezeigt. Auf einmal sind Sie einem ungeheuerlichen Vorwurf ausgesetzt. Jetzt heißt es, Ruhe bewahren.

Die rechtliche Situation: Bestraft werden sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren. Der sog. sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) ist ein Verbrechen. Das bedeutet eine Mindeststrafe von einem Jahr. Die wird zumeist zur Bewährung ausgesetzt.

Doch was ist eine sexuelle Handlung? Berührung von Po oder Brustbereich eines Kindes beim Sport nicht. Kommt aber ein weiterer Umstand hinzu, etwa eine Vorstrafe in diesem Bereich, ein besonderes Interesse an Kindern, kann ein Gericht zur Auffassung gelangen, dass hier eine Straftat vorliegt.

Die Folgen: Wenn Sie danach bestraft werden, lautet die Mindeststrafe 1 Jahr. Damit ist ein Eintrag im Führungszeugnis verbunden. Sie können außerdem z.B. Ihre Pensionsansprüche verlieren. Das heißt, dass Sie wegen einer unbedachten Berührung Ihre bürgerliche Existenz verlieren können. Hinzu kommen schiefe Blicke von Verwandten, Freunden und Familie. Sie haben sich ja einer „Sexualstraftat“ schuldig gemacht!

Wir müssen also alles daran setzen, eine öffentliche Verhandlung direkt zu vermeiden. Das kann durch ein Geständnis oder durch eisernes Schweigen erfolgen. Versuchen Sie bei einem solchen Delikt nicht, sich selbst zu verteidigen. Sie werden sich um Kopf und Kragen reden.

Wenn Sie betroffen sind: Sprechen Sie auf keinen Fall mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft! Sollten Sie die Aufforderung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, zu erscheinen (Vorladung) nehmen Sie diesen Termin auf gar keinen Fall wahr. Sagen Sie diesen ab bzw. holen Sie sich sofort anwaltlichen Beistand ein. Halten Sie den Kreis derjenigen Personen, die von dem Vorwurf wissen, möglichst klein, damit nichts hängenbleibt! Rufen Sie an. Wir beraten bundesweit, auch telefonisch, ggf. per Mail.


Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und berät im Strafrecht u.a. im Zusammenhang mit Bildern, Texten und Daten und im Sexualstrafrecht.

Foto(s): Frank Beer

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