Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz rechtfertigt fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung

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Ein 53 jähriger Mann, der seit über 30 Jahren im Unternehmen beschäftigt war, belästigte eine 21 jährige Auszubildende. Als er mit der jungen Frau allein im Frühstücksraum war, stellte er ihr die Frage, ob er ihre Brüste anfassen dürfe. Am folgenden Tag versuchte er sie zu küssen und fasste ihr an die Brust. Die Auszubildende konnte sich dem Mann zum Glück entziehen. Sie meldete die Geschehnisse der Personalabteilung und stellte Strafanzeige gegen den 53-jährigen Mann. Der Arbeitgeber beriet sich mit dem Betriebsrat und kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Dieser klagte und begründete die Klage damit, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei, da die junge Frau ihn provoziert habe, ja sogar aufforderte, sie anzufassen.

Vor dem Arbeitsgericht und in verschiedenen Schriftsätzen stellte der Kläger den Sachverhalt immer anders dar, während die Auszubildende stringent bei einer Version blieb. Das Arbeitsgericht gab der Klage dennoch statt. Es war der Auffassung, dass eine Abmahnung genügt hätte.

Das LAG Niedersachsen sah das jedoch anders (Entscheidung vom 06.12.2013, Az. 6 Sa 391/13). Man vertrat die Auffassung, dass einem erfahrenen Mann klar sein muss, dass man eine 21-jährige Frau nicht auf ihre Oberweite anzusprechen hat. Das Gericht sah es als erwiesen, dass die junge Frau dem Mann keinerlei Avancen gemacht hat. Er war nicht berechtigt, sie in den Arm nehmen und küssen zu wollen. Selbst wenn es eine Provokation gewesen wäre, war der Arbeitnehmer erfahren genug, um darauf nicht einzugehen.

Die Entscheidung des LAG zeigt erneut, dass die Gerichte bei dieser Thematik keinen Spaß verstehen. Zu Recht. Der Sachverhalt zeigt auch, dass oft gerade Mitarbeiter, die schon lang beschäftigt sind, glauben, eine Art Narrenfreiheit gegenüber ganz jungen Kolleginnen zu haben. Dieser Fall macht wieder einmal deutlich, dass bei Annäherung am Arbeitsplatz große Vorsicht geboten ist.


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