Sexuelle Nötigung – Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung & Anklage / Ich bin unschuldig!

  • 8 Minuten Lesezeit

„Welche Strafe bekomme bei sexueller Nötigung? Ich bin unschuldig!“

Kanzlei Louis und Michaelis, Kanzlei für Strafrecht, die im Bundesgebiet durch Presse, Funk und Fernsehen bekannt ist, hat seit 2005 über 10.000 Verfahren verteidigt. 

Sie wurden unschuldig mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert? Sie haben eine Vorladung wegen sexueller Nötigung durch die Polizei erhalten und suchen einen Anwalt der im Bundesgebiet spezialisiert ist?

Sie brauchen hierbei nicht auf eine zweite Wahl an dem lokalen Rechtsanwalt zurückgreifen, der nicht über die erforderlichen Erfahrungen verfügt, denn in einem Großteil der Verfahren können wir im Bundesgebiet Verfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung zur Einstellung bringen.

Sie nehmen unverbindlich Kontakt mit uns auf, schreiben uns, was Ihnen passiert ist und wir finden für Sie die Lösung. 

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss bzw. die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt.

Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt über unsere Kanzlei. Eine Kopie der Akte erhalten Sie durch uns.

In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.

Ihre Zukunft: Eintragung im Führungszeugnis bei dem Vorwurf sexueller Nötigung!

Nicht nur können Sie auch mit diesem Delikt eine Haftstrafe kassieren, sondern eine Eintragung bei einem Sexualdelikt dieser Form kann 10 Jahre in Ihrem Führungszeugnis gespeichert werden.

Wenn Sie eine Bewerbung abgeben wollen oder sich bezüglich dem Arbeitgeber Sorgen machen bei einem Verfahren wegen des Vorwurfs sexueller Nötigung, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wir beraten Sie bezüglich der Folgen für Ihren Beruf, Führungszeugnis und Bundeszentralregister. 

Sexuelle Nötigung: Ich bin unschuldig verurteilt worden: Berufung / Revision / Wiederaufnahmeverfahren

Sie wurden unschuldig durch das Amtsgericht, dem Landgericht wegen sexueller Nötigung verurteilt?

Wir werden Rechtsmittel der Berufung und Revision oder sogar ein Wiederaufnahmeverfahren einlegen.

Bedenken Sie, dass wir eine Kanzlei sind, die solche Verfahren täglich macht und wir genau wissen, warum Sie zu Unrecht verurteilt wurden.

Sie hatten Erfahrungen mit einem Rechtsanwalt, der nie um Sie gekämpft hat, einem Gericht, das voreingenommen war und Zeugen, die die Unwahrheit im Prozess bekundet haben?

Sie haben dann auf das falsche Pferd gesetzt. Es wird Zeit, dass Sie eine Kanzlei beauftragen, die hierauf spezialisiert ist. 

Senden Sie und unverbindlich in diesem Fall eine E-Mail und Ihr Urteil zu. 

Was ist eine sexuelle Nötigung i. S. v. § 177 Abs. 5 StGB?

Die sexuelle Nötigung stellt gegenüber dem sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB und der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB einen Qualifikationstatbestand dar. Das bedeutet, dass es sich bei der sexuellen Nötigung um eine schwerere Form des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände handelt.

Dies bedeutet jedoch auch, dass die Voraussetzungen des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände auch bei der sexuellen Nötigung vorliegen müssen. Die sexuelle Nötigung tritt neben diese Voraussetzungen und qualifiziert sie dadurch. Folge daraus ist, dass sich der Strafrahmen deutlich erhöht.

Im Gesetzeswortlaut des § 177 Abs. 5 StGB heißt es:

Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Die erstgenannte Variante liegt vor, wenn der Täter Gewalt anwendet. 

Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB ist jede Form der Krafteinwirkung, die sich gegen den Körper des Opfers richtet. Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter die Gewaltanwendung gezielt anwendet, um den sexuellen Kontakt zu erzwingen. 

Wird mit durch die Gewaltanwendung ein anderer Zweck verfolgt, ist der Straftatbestand nicht erfüllt. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Opfer die Gewaltanwendung aktiv abwehrt.

Der Gewaltbegriff wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Nach der Rechtsprechung liegt Gewalt daher nicht erst dann vor, wenn der Täter aktiv auf sein Opfer einschlägt. Bereits das Drücken des Körpers des Opfers gegen eine Hauswand oder Ähnliches stellt nach der weiten Auslegung eine Krafteinwirkung und damit Gewalt dar.

Die Frage, ob in ihrem Fall Gewalt angewendet wurde oder nicht ist daher eine Einzelfallbewertung und muss daher unbedingt von einem erfahrenen Strafverteidiger geprüft werden.

Die zweitgenannte Variante liegt vor, wenn der Täter das Opfer beispielsweise mit dem Tode bedroht, falls es sich ihm nicht beugt.

Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben besteht zunächst einmal aus den beiden Komponenten Drohung und Gefahr für Leib oder Leben.

Eine Drohung ist dabei das in Aussichtstellen eines Übels auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Dies bedeutet also, der Täter muss entweder tatsächlich in der Lage sein, das angedrohte Übel eintreten zu lassen oder er muss das Opfer zumindest glauben machen, dass er dazu in der Lage ist, dass angedrohte Übel verwirklichen zu können.

Eine Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn das Übel darin besteht, den Tod oder eine schwerwiegende lebensbedrohliche Körperverletzung des Opfers zu verwirklichen. Die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung ist hingegen nicht ausreichend, um die Tatbestandsvariante zu erfüllen.

Ebenfalls nicht ausreichend für die Verwirklichung des Tatbestandes ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel, sprich jedem anderen nicht ganz unerheblichen Übel, welches jedoch nicht in der Gefahr für Leib oder Leben besteht. 

Bei der Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt jedoch gegebenenfalls die sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor.

Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Täter eine dem Opfer nahestehende Person bedroht. Diese Variante ist nunmehr von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB erfasst. (BGH 3 StR 475/16 – Beschluss vom 22. März 2017 (LG Wuppertal). 

Die drittgenannte Variante liegt vor, wenn der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer in einer gegenüber dem Täter schutzlosen Situation ist.

Das bedeutet, dass das Opfer in einer Lage sein muss, in der es sich der sexuellen Nötigung des Täters nicht entziehen kann, weil deren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maß verringert sind, dass der Täter ungehemmt auf sein Opfer einwirken kann.

Diese Lage muss der Täter gerade dazu ausnutzen, das Opfer sexuell zu nötigen. Es ist dabei auch irrelevant, ob der Täter das Opfer in diese Lage verbracht hat oder ob er das Opfer in dieser Lage nur vorgefunden hat und diese dann zu seinem Vorteil nutzt.

Als Beispiele dafür lassen sich folgende Konstellationen bilden:

Der Täter spaziert durch den Wald und trifft dort sein Opfer. Da sich niemand anderes im Wald befindet und das Opfer dem Täter körperlich deutlich unterlegen ist, ist es ihm schutzlos ausgeliefert.

Der Täter betritt die Damentoilette und verschließt die Tür, sodass sein Opfer nicht entkommen kann.

Hinzutreten muss jedoch eine von dem Täter ausgehende Nötigung, die sich vom bloßen Ausnutzen der Lage deutlich abzeichnet. Das bedeutet, der Täter muss einen tatsächlich entgegenstehenden Willen des Opfers brechen. 

Genau dies scheidet jedoch aus, wenn das Opfer aufgrund seiner schutzlosen Lage nicht mehr in der Lage ist überhaupt einen entgegenstehenden Willen zu bilden.

Als Beispiele dafür lassen sich folgende Konstellationen bilden:

  • Bewusstlosigkeit des Opfers
  • Starke Alkoholisierung
  • Schlafendes Opfer
  • Das Opfer steht unter dem Einfluss von K.O-Tropfen

Welche Strafe droht Ihnen?

Der Strafrahmen der sexuellen Nötigung sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Als Qualifikation zum sexuellen Übergriff bzw. der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände ist der Strafrahmen also deutlich erhöht.

Es droht also bei jedem Vorwurf der sexuellen Nötigung eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Eine Geldstrafe ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung besteht nur bei einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Gemäß § 177 Abs. 9 StGB ist in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen. Wann ein minder schwerer Fall vorliegt, ist wieder von einer Bewertung im Einzelfall abhängig und kann daher nicht verallgemeinert werden.

Verursacht der Täter gemäß § 178 StGB durch die sexuelle Nötigung leichtfertig den Tod des Opfers, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe.

Wie kann ich mich gegen den Vorwurf bestmöglich verteidigen?

Die Beantwortung dieser Frage hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Ohne Kenntnis des Sachverhalts, des Akteninhalts und des genauen Vorwurfs, der Ihnen gemacht wird, ist eine Prognose, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall erfolgversprechend ist nur schwer zu treffen.

Allgemein kann man jedoch feststellen, dass Sie sich grundsätzlich niemals bei der Polizei zu den Vorwürfen äußern sollten. Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung sollten Sie daher nicht wahrnehmen und stattdessen sofort einen Strafverteidiger aufsuchen. 

Dieser kann dann in Ihrem Auftrag Akteneinsicht beantragen und die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

Regelmäßig dürfte auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ratsam sein. Aus unserer jahrelangen Erfahrung in der Strafverteidigung, gerade auch im Bereich der Sexualdelikte wissen wir, dass die Gerichte häufig der Aussage des Opfers glauben werden, die meistens zudem, dass einzige vorhandene Beweismittel darstellt. In Fällen der „Aussage gegen Aussage“-Konstellation ist es daher immer von Vorteil gutachterlich feststellen zu lassen, ob die Aussage des angeblichen Opfers überhaupt der Wahrheit entsprechen kann.

Wann tritt Verjährung ein?

Die sexuelle Nötigung verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2. StGB nach 20 Jahren. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet wurde. Aufgrund von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung jedoch mittlerweile bis zum 30. Lebensjahr des Opfers. Das bedeutet, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt unter dreißig Jahren alt ist, dass die Verjährung erst mit deren dreißigsten Geburtstag beginnt. 

Daher kann die Verjährungszeit auch deutlich über 20 Jahren liegen.

Eine Berechnung der Verjährungsfrist ist daher nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall möglich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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