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Sexueller Missbrauch von Kindern per WhatsApp

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OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2016, Az. 4 RVs 144/15

Ein zum Tatzeitpunkt 55-Jähriger nahm über WhatsApp Kontakt zu einem 9jährigen Mädchen auf, das er, wie ihre Mutter, seit einiger Zeit kannte.

Der Mann fragte das 9-jährige Mädchen erst nach ihrem Freund, ob sie und er glücklich wären, ob die Nacht mit ihm „schön“ gewesen wäre und ob sie für ihn, den 55 Jährigen, „eine Freundin“ habe, „die nicht erwachsen“ sein müsse. Dann fragte er weiter, ob sie, also das Mädchen, ihr Freund und die vermeintliche Freundin und der Schreiber „zu viert was machen“ können.

Der Täter schrieb noch weitere Nachrichten an die Geschädigte, die aber ihre Mutter, die inzwischen das Handy ihres Kindes an sich genommen hatte, erhielt.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann infolge des Chatverlaufs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In § 176 Abs. 4 Nr.3 StGB heißt es:

„(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
  3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um

a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder
b) einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder

um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder ...“

Die zum OLG erhobene Sprungrevision gegen das Urteil des AGs blieb erfolglos.

Das OLG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die versandte Nachricht mit dem Vorschlag, „zu viert was machen“, eine Schrift im Sinne des Straftatbestandes sei. Damit habe der Mann auf die Minderjährige eingewirkt. Unter Einwirken in diesem Sinne könne u.a. wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen oder Erwecken von Neugier verstanden.

Von einem wiederholten Drängen oder zu einem Überreden könne zwar vorliegend nicht ausgegangen werden, da die zuvor verfassten Nachrichten noch keinen hinreichenden sexuellen Inhalt / Hintergrund gehabt hätten. Die Nachricht, ob man „zu viert was machen“ wolle, sollte aber deutlich die Neugier des Mädchens wecken, insbesondere vor dem Hintergrund der vorangegangenen Nachrichten, in denen u.a. „die Nacht“ mit dem Freund des Mädchens thematisiert wurde.

Der Angeklagte habe mit der letzten Nachricht ein sexuelles Erlebnis mit mehreren Beteiligten vorgeschlagen, welches das 9jährige Mädchen zuvor noch nicht gehabt habe.

Dieses Verhalten des Mannes habe das AG zutreffend als strafbares Verhalten bewertet. Der mit der Revision gerügte Umstand, dass der Mann das Mädchen im Zeitpunkt des Übersendens der Nachrichten schon gekannt habe, sei für eine Strafbarkeit unerheblich, so der Senat, da der Straftatbestand keine Anonymität voraussetze.


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