Probleme treten bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nicht selten dadurch auf, dass der vermögende Ehegatte versucht sich „arm zu rechnen". Dies kann unter anderem dadurch geschehen, dass Immobilienbesitz veräußert wird. Eine Möglichkeit dies zu verhindern, ist, als Sicherungsmittel gem. § 119 II FamFG eine Arresthypothek eintragen zu lassen. Mit dieser Sicherung wird verhindert, dass die Immobilie ohne Zustimmung des anderen Ehepartners veräußert wird.
Voraussetzung ist, dass zu befürchten ist, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner die Immobilie veräußert und damit den Anspruch des Zugewinnberechtigten gefährdet. Befürchtet man daher, dass man am Ende der Ehescheidung im Zugewinn leer ausgeht, lohnt es sich, sich vorher Gedanken zu machen und über eine Sicherungshypothek nachzudenken. Die Kosten des Arrestverfahrens bemessen sich nach dem Gegenstandswert.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Beträgt der Anspruch auf Zugewinn ca. 100.000,-€, so wäre beim Arrestverfahren 1/3 bis 1/2 dieses Wertes als Gegenstandswert anzusetzen. Nach diesem niedrigeren Gegenstandwert berechnen sich dann die Verfahrenskosten. Es entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr, die bei einem Verfahrenswert von 33.000,-€ einen Betrag von 1.079,-€ ausmacht und gegebenenfalls noch eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 996,-€ zzgl. MwSt und Auslagenpauschale. Sofern Sie einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek haben, muss der Gegner die Kosten tragen.
Lassen Sie sich beraten, solange es noch nicht zu spät ist.
www.advocatae.de
Bewertung
11 von
12 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert