Ein Sicherungsverwahrter ist mit seiner gegen das neue Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter gerichteten Verfassungsbeschwerde gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht den Beschwerdeführer gegenüber «Altfällen», für die das Therapieunterbringungsgesetz gilt, nicht benachteiligt. Das Therapieunterbringungsgesetz war im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung verabschiedet worden.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahr 2003 neben seiner Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe gegen ihn angeordnet wurde. Er beantragt seine sofortige Freilassung und rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, weil ihm die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen werde, während die nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachten Personen in Einrichtungen lebten, die klar vom Strafvollzug abgegrenzt seien.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet. Denn der Beschwerdeführer sei durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen. Dieses sei nur auf die so genannte Altfälle, das heißt auf Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu diesem Personenkreis.
Er habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er diesem Personenkreis gegenüber durch das Therapieunterbringungsgesetz benachteiligt wird. Denn auch dem Beschwerdeführer seien während der Sicherungsverwahrung, deren Vollzug sich von der Freiheitsstrafe abzugrenzen habe, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten, anzubieten. Etwaige Beanstandungen der Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen könne der Beschwerdeführer durch die zuständigen Fachgerichte überprüfen lassen, so das BVerfG abschließend.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.01.2011, 2 BvR 94/11
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