Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen 118 C 5771/14

Das Amtsgericht Leipzig hat am 30.01.2015 unter dem Aktenzeichen 118 C 5771/14 eine Klage wegen angeblichen Filesharings der Kanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin im Auftrag der KSM GmbH aus Wiesbaden abgewiesen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Baumgarten Brandt ließ im Auftrag der Firma KSM GmbH vortragen, sie sei Produzentin des streitgegenständlichen Films, habe die alleinigen Vertriebsrechte und die IP-Adresse des Beklagten betreffend des Films „Babysitter Wanted” sei durch die Firma Guardeley Ltd. einwandfrei festgestellt worden. Daher habe der Beklagte auch die Bezahlung von Rechtsanwaltsverfolgungskosten nach einem Streitwert von 7.500,- € zu bezahlen. Insgesamt beanspruchte die Firma KSM GmbH 400 € Schadenersatz als auch die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € zuzüglich Zinsen.

Der Beklagte, der sich durch Rechtsanwalt Herrle aus Kiel vertreten ließ, bestritt umfassend und fundiert den Klagevortrag der Firma KSM GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt aus Berlin. Dem schloss sich das Amtsgericht Leipzig an.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von 400,- € noch ein Anspruch auf Bezahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 555,60 € zu.

Ansprüche der Klägerin hätten sich vorliegend aus §§ 97 Abs. 2, 97a Urhebergesetz ergeben können. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass die Klägerin Verletzter im Sinne dieser Vorschriften ist. Dafür ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

Die Klägerin kann sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 Urhebergesetz berufen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach § 10 Abs. 2 Urhebergesetz auf den Vervielfältigungsstücken des Werks als Herausgeber bezeichnet ist. Die Anlage K6 ist insoweit unergiebig, als dass dort neben einer KSM GmbH (Hochheim oder Wiesbaden?) eine New KSM und nach dem Copyright Vermerk eine Firma Big Screen Entertainment Group genannt werden. Diese hat nach dem Vertrag mit der KSM GmbH Hochheim die Internetrechte gerade nicht übertragen. Eine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der im Internet begangenen Verletzungshandlung bestünde also gerade nicht, an dieser Stelle bereits wohlwollend unterstellt, bei der Klägerin handele es sich um jene KSM GmbH aus Hochheim; dafür, dass dies so ist, fehlt es an jedem Vortrag geschweige denn Beweisangebot. Warum anders als in anderen Zivilprozessen den Beklagten, die naturgemäß von den Umständen der Entstehung eines solchen Films und der Übertragung der Rechte keine Kenntnis haben, ein einfaches Bestreiten nicht zugebilligt werden sollte, erschließt sich nicht und diese Auffassung wird auch nicht dadurch richtiger, dass offenbar andere Gerichte sie teilen.

Schon aus diesem Grund bestehen daher die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht. Die Klage war daher wie geschehen mit der Kostenfolge des Paragraphen 91 ZPO abzuweisen, wobei sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergibt.”

Dem ist eigentlich nicht viel mehr hinzuzufügen.