Sind Kündigungen per E-Mail ausreichend?

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Im heutigen Internetverkehr gehen wir davon aus, dass auch wichtige Korrespondenz per E-Mail erfolgen kann. Für die meisten Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel das Kündigen eines Vertrages, sollte aber auch heute noch schriftlich und im Postwege gekündigt werden.

Gerade wer einen Vertrag kündigen möchte, sollte sich zunächst über die notwendigen Fristen und Formen der Kündigungen informieren. Viele Verträge oder allgemeine Geschäftsbedingungen beinhalten Klauseln über die Kündigung. Ob die Kündigung im Postwege oder auch per E-Mail und ohne Unterschrift rechtlich gültig ist, erfährt der Verbraucher durch einen Blick in den Vertrag oder die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

Wird hier von einer „Textform" geschrieben, bedeutet dies, dass auch eine Kündigung per E-Mail möglich ist. Die Kündigung muss zwar auch in diesem Fall schriftlich erfolgen, eine eigenhändige Unterschrift ist jedoch nicht zwingend notwendig. Unter der Textform versteht der Gesetzgeber neben einem klassischen Brief auch eine E-Mail ohne Unterschrift und sogar eine SMS-Nachricht. Des Weiteren werden unter der Textform auch maschinell erstellte Briefe sowie Telefax-Nachrichten verstanden.

Wird hingegen für beide Seiten die „Schriftform" vorausgesetzt, ist eine eigenhändige Unterschrift oder, in einer E-Mail, eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur notwendig. Gerade die qualifizierte, elektronische Signatur findet jedoch nur selten einen Einsatz, da sowohl der Verfasser als auch der Empfänger der E-Mail einen Signaturschlüssel, ein entsprechendes Kartenlesegerät und eine PIN-Nummer benötigen. Nur mit einem Einhalten dieser Schriftform-Formalien ist eine Kündigung per E-Mail möglich.

Zwar gibt es einzelne Urteile, in denen entschieden wurde, dass eine Vertragskündigung bei einer vertraglich vereinbarten Schriftform auch per E-Mail und ohne eine elektronische Signatur rechtsgültig ist, andererseits dürfte die Auffassung derzeit noch keine gefestigte Rechtsprechung sein. Auch  bestehen gesetzliche Regelungen teilweise auf der klassischen Schriftform, wie beispielsweise bei der Kündigung von Arbeits- und Mietverträgen.

Im Ergebnis ist daher derzeit von einer Kündigung mittels einer E-Mail eher abzuraten. Es darf nicht verkannt werden, dass bei einer E-Mail der Absender auch nicht beweisen, kann, dass die E-Mail auch tatsächlich bei dem Empfänger eingegangen ist. Gerade im Falle späterer Streitigkeiten ein nicht seltener Einwand. Es sollte daher, um Streitigkeiten vorzubeugen, die Kündigung in jedem Fall auch per Brief versendet werden. Und dies als Einschreiben mit Rückschein. In diesem Fall ist der Kündigende noch immer auf der sicheren Seite.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Kündigung? Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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