Sind Pauschalen im Bundesreisekostenngesetz bei Zuwendungen zzgl. oder inklusive Umsatzsteuer?

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Wenn der Zuwendungsbescheid bei zulässigen Höhe der zuwendungsfähigen Reisekosten auf das Bundesreisekostengesetz (Kilometer- und Verpflegungspauschalen) verweist, stellt sich die Frage, ob die zuwendungsfähigen Kosten hinsichtlich der im Bundesreisekostengesetz genannten Beträge netto oder brutto zu verstehen sind. Für umsatzsteuerpflichtige Auftragnehmer:innen ist das entscheidend, da sie diese Beträge in Rechnung stellen müssen.

Nach dem Bundesreisekostengesetz (nachfolgend BRKG) können Kilometerpauschalen sowie auch Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden. Auf diese Regelung des BRKG wird im Zuwendungsbescheid verwiesen. Diese Pauschalen werden nicht als durchlaufende Posten gewertet. (Weiterführende Informationen findet ihr hier im Artikel „Weiterberechnung von Reisekosten“). Das bedeutet, dass Auftragnehmer:innen, die umsatzsteuerpflichtig sind, diese Beträge in Rechnung stellen müssen. Es fragt sich somit, ob die Beträge im BRKG, wenn im Zuwendungsbescheid und in den ANBest-P nur darauf verwiesen wird, als Netto oder Bruttobeträge zu verstehen sind. Sofern im Zuwendungsbescheid nichts Weiteres geregelt ist, sind diese Beträge als Nettobeträge zu verstehen – also zzgl. Umsatzsteuer. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Zuwendungsrecht die Pauschalen zzgl. Umsatzsteuer zu vereinbaren. Diese Auffassung teilte das BVA bei einer Anfrage eines Verbandes (Stand April 2024). Diese Rechtsmitteilung ist zwar für Dritte nicht verbindlich, sie entspricht jedoch der Dogmatik und Logik des Zuwendungs- und Steuerrechts.

Die Auftraggeber:innen können danach in Verträgen frei wählen, ob die Beträge zzgl. oder inkl. Umsatzsteuer zu verstehen sind. Eine Vereinbarung zzgl. Umsatzsteuer verstößt somit zumindest nicht gegen das Zuwendungsrecht.


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