Das OLG Dresden hatte sich in dem Fall mit der Problematik der sog. Sittenwidrigkeit von Bürgschaften wegen krasser Überforderung des Bürgen und dessen emotionale Verbundenheit zum Hauptkreditnehmer auseinandergesetzt. Die Grundlagen der dabei zugrunde gelegten Kernaussage in der dort genannten Entscheidung greifen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 zurück (I BvR 467/98). Dabei habe nach Ansicht des OLG Dresden auch der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass die daraus entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger bereits bei nicht ganz geringen Bankschulden zur Geltung kommen sollen. Das OLG Dresden hat daher in dem vorliegenden Fall festgestellt, dass eine starre Bagatellgrenze bei einer Bürgschaft in Größenordnungen über 15.000,00 bis 25.000,00 Euro nicht vorläge, so dass auch bei Bürgschaften dieser Größenordnungen die bestehenden Grundsätze sittenwidriger Bürgschaften - wie in den bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen - Anwendung finden können (12 U 1394/06).
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