Sittenwidrigkeit von Bierlieferverträgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Nicht nur mit Rücksicht auf die derzeitige Corona-Pandemie stellen sich viele Gastwirte grundsätzliche Fragen zu der Wirksamkeit ihrer Bierlieferverträge.

Dabei spielen insbesondere Regelungen zur Vertragslaufzeit und zur Mindestabnahmemenge eine Rolle.

Bei den Regelungen zur Vertragslaufzeit und zur Mindestabnahmemenge der Bierlieferverträge kann es sich um individuell ausgehandelte Regelungen handeln, oder um allgemeine Geschäftsbedingungen, deren  Vertragsbestimmung der deutlich strengeren §§ 305 ff BGB unterliegen.

Für Bierlieferungsverträge mit individuell ausgehandelten Laufzeiten ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht von einer höchstzulässigen Bezugsbindungen auszugehen (BGH in NJW2001, 2331 ff). 

Bei der Prüfung der Frage, ob dennoch der Einwand der Sittenwidrigkeit greift, ist eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien vorzunehmen, und zwar unter Berücksichtigung von Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrages. Dabei ist relevant, ob der Vertrag deswegen gegen die guten Sitten verstößt, weil sich die Brauerei unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens, oder der erheblichen Willensschwäche des Gastronomen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Mit unserer Erfahrung können wir einschätzen, ob eine solche Zwangslage gegenüber der Brauerei dargelegt und notfalls vor Gericht bewiesen werden kann.  

Mangelt es an solchen Umständen, ist davon auszugehen, dass die zulässige Dauer einer Bezugsbindung wesentlich von Art und Umfang der von der Brauerei erbrachten Gegenleistung, sowie von dem sachlichen Umfang der Bindung abhängt.

Hierbei kommt insbesondere in Betracht, dass es für die Brauerei klar war, dass die Mindestabnahmeverpflichtung von vornherein nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, weil sie „von vornherein nicht erreichbar“ gewesen war. Auch darin kann eine unzumutbare Benachteiligung vorliegen.

Gerne prüfen wir für Sie, ob ein solcher Sachverhalt dargelegt und notfalls vor Gericht bewiesen werden kann.

Aber auch wenn kein vorstehender Fall vorliegt, heißt das nicht, dass der Bierliefervertrag nicht aus anderen Gründen unwirksam ist, sondern beschreibt nur die häufigsten Gründe, wie sich die Brauereien auf Kosten der Gastronomen Vorteile versprechen lassen.

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzlei-Website.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten