SmartStore AG geht in die Offensive

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Die Firma SmartStore AG schreibt derzeit wieder vermehrt Betreiber von Webshops an, die ihren Shop mit der Software SmartStore .biz 5 oder 6 eingerichtet haben und diesen unter verschiedenen URL betreiben.

Der Kanzlei Hiddemann liegen zahlreiche Schreiben der Firma SmartStore AG aus Dortmund vor, in deren Rahmen die Firma SmartStore auf vermeintliche Rechtsverletzungen hinweist und teilweise bis zu € 4.000,00 Lizenzgebühr sowie eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Ermittlung der Verletzung in Höhe von € 249,00 fordert.

Die Schreiben sind stets ähnlich aufgebaut. Es werden die vom Empfänger genannten URL der betriebenen Onlineshops aufgelistet und darauf hingewiesen, dass laut Lizenzbedingungen mit einer erworbenen Lizenz nur ein einziger Shop betrieben werden dürfe. Im Anschluss daran macht SmartStore das Angebot eine oder mehrere Lizenzen nachträglich zu erwerben. Die Angebote sind mit kurzen Fristen verbunden, die in der Regel am 31. Dezember 2015 enden. SmartStore droht insoweit nach Ablauf der Frist mit der Klageerhebung.

Wie sollte man mit dem Schreiben umgehen?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie tatsächlich über eine Lizenz der Firma SmartStore AG verfügen. Haben Sie in der Vergangenheit eine Lizenz erworben, stellt sich die Frage, ob und ggfs. welche Lizenzbedingungen vereinbart worden sind. Die SmartStore AG erweckt den Eindruck für sämtliche Käufe gelte die Regel 1 Lizenz = 1 Shop. Dies ist jedoch nicht korrekt und bedarf der Überprüfung.

In den Fällen, die der Kanzlei Hiddemann vorliegen, traf die Regel 1 Lizenz = 1 Shop in einer Vielzahl der Fälle nicht zu. So erwarben Mandanten die Lizenzen für die Software .biz6 teilweise schon im Jahr 2012. Eine Recherche über die sog. Waybackmachine hat insoweit ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt für die Software .biz6 jedenfalls noch die Ausnahmeregelung galt, dass der Kunde mit einer Lizenz mehrere Shops unter verschiedenen URL betreiben durfte, wenn und soweit es sich um dasselbe Unternehmen mit identischem Impressum handelt. In einigen Fällen ergab sich die Unbegründetheit des Anspruches schon aus der Tatsache, dass Mandanten zwar mehrere Shops unter verschiedenen URL betrieben, diese aber über absolut identische Impressen verfügten. Insoweit griff in diesen Fälle also die vorgenannte Ausnahmeregelung.

Sofern sich SmartStore auf den Standpunkt stellt, diese AGB seien im Rahmen eines Update zu Lasten des Kunden geändert worden und nun dürfe nur noch 1 Lizenz für eine URL genutzt werden, weisen wir auf das Urteil des LG Bochum vom 02.10.2014 (Az. I-8 O 209/14) hin. Das LG Bochum wies die Klage von SmartStore im Jahr 2014 zurück. Es begründete die Zurückweisung damit, dass SmartStore auf eine derartig erhebliche Einschränkung des Nutzungsrechts der Lizenzbedingungen deutlich hätte hinweisen müssen. Das bloße Akzeptieren der AGB durch Anklicken eines Vorschaukästchens sei insoweit keinesfalls ausreichend, da nachhaltig in die Rechte des Lizenznehmers eingegriffen werde. Es handle sich um eine Klausel mit der der Verwender keinesfalls rechnen müsse.

Die Fallgestaltungen gehen aber noch weiter. Der Kanzlei Hiddemann liegt ebenfalls ein Fall vor, bei denen die Mandantin eine SmartStore .biz5 Version im Jahr 2012 erworben hatte. Auch hier forderte die Firma SmartStore – übrigens klageweise – die Nachlizenzierung. Eine Recherche aus der Waybackmachine ergab hier sogar, dass noch im Jahr 2014 Lizenzbedingungen für .biz5 vorgehalten wurden, die eine uneingeschränkte Anzahl von Webshops unter uneingeschränkt vielen URL erlaubte, wenn und soweit die Software nur auf einem Arbeitsplatz / Computer installiert war. Im Rahmen des Prozesses beruft sich SmartStore nun darauf, dass die Lizenzbedingungen im Rahmen eines Upgrades auf biz.6 geändert worden seien. Auch hier dürfte jedoch gelten, dass ein deutlicher Hinweis auf die Einschränkung der Nutzungsrechte fehlte. Im Übrigen gehen wir davon aus, dass bei dem Update gar keine AGB angezeigt wurden. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keinesfalls übereilt Zahlungen an SmartStore geleistet werden sollten. Prüfen Sie in Ruhe ob Sie über eine Lizenz verfügen und wenn ja, welche Lizenzbedingungen für den Kauf vereinbart wurden. Unter Umständen liegt keine Rechtsverletzung vor und Sie nutzen die Software rechtmäßig.

Haben Sie zu dem vorgenannten Fragen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zwecks Beratung zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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