Social Media Recht- Ein Überblick

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Social Media, etwa Facebook, Twitter, YouTube etc., sind in der heutigen Zeit sowohl für Unternehmen als auch Privatpersonen unverzichtbare Plattformen zur Vernetzung geworden. Dieser Bereich ist jedoch kein "rechtsfreier Raum", sodass einige rechtliche Grundlagen durchaus beachtet werden müssen. Dieser Beitrag verschafft einen ersten Überblick.


Urheberrechte

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum wie Bilder, Texte, Musikstücke, Videos und Fotos. Dabei untersagen die Urheberrechte die unerlaubte Nutzung oder Vervielfältigung fremder Werke. Zwar lassen die technischen Möglichkeiten der heutigen Zeit die nahezu uneingeschränkte Nutzung zu, dennoch müssen geschützte Werke beachtet werden und können nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers verbreitet werden.

Ausnahmsweise dürfen Aufnahmen von fremden Personen veröffentlicht werden, soweit diese im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen entstanden sind. 


Meinungsfreiheit

Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit auch in sozialen Medien verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Dabei ist es unerheblich, ob die Äußerung emotional, kritisch oder begründet ist. Dennoch hat die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre, Art. 5 Abs.2 GG. In der Rechtsprechung haben sich drei Fallgruppen herausgebildet, die eine derartige Äußerung als unzulässig bewerten. Das ist der Fall bei einer Schmähkritik/Formalbeleidigung, bei einem Angriff auf die Menschenwürde und soweit im konkreten Einzelfall eine Abwägung ergibt, dass ein anderes Rechtsgut höher gewichtet werden muss. 

Auch bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, die nicht der Wahrheit entsprechen, sind unzulässig. 

Genauso sind wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, weil sie einer Meinungsbildung zugrunde liegen. 


Impressumspflicht

Jeder Nutzer, der einen geschäftlichen Social Media Auftritt hat, muss gemäß § 5 TMG ein Impressum aufweisen. 

Die wichtigsten Impressumangaben sind Folgende:

  • Vollständige Firmenbezeichnung inkl. Rechtsform

  • Vorname, Nachname des Betreibers/ Vertreters

  • Adresse und weitere Kontaktdaten (E-Mail, Telefon)

  • Register und Registernummer

  • Umsatzsteuer-ID

  • Aufsichtsbehörde

  • Zusätzliche Angaben bei reglementierten Berufen

  • Berufsrechtliche Vorschriften

In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

Außerdem ist es wichtig, dass das Impressum mit maximal zwei Klicks erreicht werden kann, damit die gesetzliche Voraussetzung für ein "unmittelbar erreichbares" Impressum gemäß § 5 des TMG sichergestellt werden kann. 

Hat das Unternehmen bereits eine Website, ist es rechtlich ausreichend einen Link auf dem Social Media Kanal zu setzen, der unmittelbar zum Impressum auf der eigenen Homepage führt. 


Datenschutz und Social Media Plugins

Die Betreiber einer Plattform sind neben dem Social Media aktiven Unternehmer ebenfalls als Verantwortliche für die Datenverarbeitung zu qualifizieren. Diese haben in der Regel ihre eigenen Datenschutzerklärungen. Dennoch sollten Unternehmen, die Social Media Kanäle für Werbung, Produktpräsentationen und ähnliches verwenden, eine eigene DSGVO-konforme Datenschutzerklärung bereithalten, zumindest für die Datenverarbeitung auf die sie Einfluss haben. 


Rechtlich nicht unproblematisch ist in diesem Zusammenhang die Nutzung von Social Media Buttons auf der eigenen Website. Dabei werden dem jeweiligen Betreiber der sozialen Plattform Informationen über den Nutzer weitergeleitet, soweit dieser bereits auf dem sozialen Netzwerk eingeloggt ist und sodann einen Button auf der Homepage anklickt. 

Damit die Weiterleitung dieser Informationen verhindert werden kann, hat sich die sogenannte 2-Klick-Lösung integriert. An dieser Stelle muss der Besucher den Button zunächst aktivieren, um dann mit einem 2. Klick beispielsweise liken, empfehlen und teilen zu können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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