Rechtstipp vom 15.05.2012

Sog. Orientierungssätze des BVerfG sind nicht von der gerichtlichen Publikationspflicht erfasst

In einem aktuellen Urteil hat das VG Karlsruhe entschieden, dass es sich bei den sog. Orientierungssätzen des BVerfG nicht um gemeinfreie Werke i. S. d. § 6 Abs.1 UrhG, sondern um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.

Lediglich Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sind als gemeinfreie Werke von der gerichtlichen Publikationspflicht erfasst. Die Orientierungssätze werden von den Fachdokumentaren des BVerfG in weitgehend eigener Verantwortung verfasst. Die Arbeit der Fachdokumentare beschränke sich dabei nicht darauf, lediglich einen Teil der Entscheidung auszuwählen und als Orientierungssatz hervorzuheben. Vielmehr folgt auf die Erfassung des wesentlichen Inhalts der Entscheidung eine sprachliche Ausarbeitung, die durch eigene Gedankenformung geprägt ist. Weswegen die Erstellung eines Orientierungssatzes nach Ansicht des Gerichts eine persönliche eigene Schöpfung des jeweiligen Fachdokumentars dar (§ 2 Abs. 2 UrhG) darstellt.

Quelle: VG Karlsruhe, Urteil v. 03.11.2011, Az. 3 K 2289/09


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