Sogenannter Ärztepfusch, Behandlungsfehler, Arzthaftung, Schadensersatz, Schmerzensgeld

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Der nonchalante Dr. Brinkmann aus der „Schwarzwaldklinik", der souverän jedes medizinisch-menschliche Problem löst und um rechtliche Grauzonen herumfuhrwerkt, ist Illusion. 80% aller Behandlungsfehler sind systembedingt - Stress, Überarbeitung, Kommunikationsprobleme und fehlende Eigeninitiative des Patienten sind der Auslöser.

Im deutschen Recht wird jeder ärztliche Eingriff rechtlich als Körperverletzung qualifiziert, der durch Einwilligung gerechtfertigt ist. Diese wird z.B. bei Operationen oder anderen umfangreicheren Eingriffen schriftlich nebst umfangreicher Aufklärung über die Maßnahmen fixiert. Auch wenn die Ärzteschaft diese rechtliche Wertung kritisiert - Nur ein lege artis (fach-/kunstgerecht) durchgeführter Eingriff, der mit einwilligungsfähiger Aufklärung begleitet wurde, schafft Rechtssicherheit. Aber notwendig ist der aufgeklärte Patient, der mitdenkt, denn Ärzte sind auch nur Menschen. Ihre Fehler sind jedoch i.d.R. irreversibel, schlimmstenfalls tödlich.

Den meisten Ärzten unterläuft - wie jedem Menschen in seinem Beruf - irgendwann ein Behandlungsfehler. Studien aus Nordamerika berichten von ca. 90 % leichten und immerhin ca. 55% schweren Behandlungsfehlern bei 3000 befragen Ärzten. Dies überrascht nicht, denn in keinem Beruf kann ohne jeglichen Fehler gearbeitet werden. Bei Ärzten jedoch geht man aus ethisch-traditionellen Gründen oftmals davon aus.

In Deutschland sterben jährlich ca. 500 Patienten an Behandlungsgehlern, Studien aus den Niederlanden oder Kanada deuten auf eine 10mal höhere Dunkelziffer hin. Da der menschliche Organismus aber keine berechenbare Maschine ist, ist das Hauptproblem die Beweisführung für die Kausalität eines Behandlungsfehlers für Langzeitfolgen.

Der Patient hat grundsätzlich das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln und eine zweite Meinung einzuholen. Dies ist festgehalten in der Carta der Patientenrechte von 2003, die die Bundesärztekammer und die Spitzenverbände der Krankenkassen erarbeitet haben.

Wie viele Meinungen Sie auch einholen - die letztendliche Entscheidung über eine Behandlung liegt beim Patienten. Daher ist es notwendig, sich umfassend zu informieren und aufzuklären.

Sofern man einen Behandlungsfehler vermutet, sollte man spätestens dann eine zweite Meinung einholen. Befundberichte, Blutwerte, Röntgenaufnahmen sollten dem zweiten Arzt vorgelegt werden. Der Patient hat ein Recht auf Kopien. Falls medizinisch notwendig, kann der andere Arzt aber auch eigene Untersuchungen vornehmen. Ansprechpartner finden Sie z.B. bei Patientenschutzvereinen, den Krankenkassen oder der Ärztekammern (Schiedsverfahren mit Vergleichsvorschlag). Die Krankenkassen bieten über ihren Medizinischen Dienst z.T. die Einholung von Gutachten an, die letztendlich für den Nachweis von Behandlungsfehlern entscheidend sind.

Wenn keine Einigung zustandekommt sollte man sich anwaltlich beraten und vertreten lassen - dies ist natürlich mit Kosten verbunden.

Da Ansprüche auf Schadensersatz nach 3 Jahren verjähren können und der Beginn der Verjährung von der Kenntnis aller haftungsbegründenden Tatsachen, Schlichtungsverfahren u.ä. abhängt, sollte man umgehend aktiv werden und den Eintritt der Verjährung notwendigenfalls durch Schadensersatzklage verhindern.

Arzthaftungsprozesse sind jedoch u.U. langwierig, teuer und die Beweisführung schwierig. Diese wird noch dadurch erschwert, daß der Zustand des Patienten bei entsprechender Prozessdauer durch Vorerkrankungen, Alter und degenerative Veränderungen zunehmend schlechter zu beurteilen und auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sein kann.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de



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