
Öffentlich zugängliche Sonnenbänke dürfen von Minderjährigen nicht genutzt werden.Minderjährige dürfen in öffentlich zugänglichen Sonnenstudios nicht auf die Sonnenbank - so sieht es das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vor, kurz: NiSG. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Sonnenstudioverbots jetzt bestätigt. Das geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor.
Dem Beschluss des höchsten deutschen Gerichts lag die Verfassungsbeschwerde einer Minderjährigen vor, die sich durch das Verbot in ihrer grundgesetzlichen allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) verletzt sah. Ihre Eltern machten ebenfalls eine Verletzung ihres Elterngrundrechts geltend, da sie ihrer Tochter den Besuch des Solariums nicht erlauben dürften. Und der Betreiber eines Sonnenstudios machte einen Verstoß gegen seine Berufsfreiheit geltend.
Allerdings hatte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats nahm sie nicht zur Entscheidung an. Denn nach seiner Ansicht ist das Solarienverbot gerechtfertigt. Nachdem Aufklärungskampagnen und Appelle auf einen freiwilligen Solarienverzicht nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatten, trat im Jahr 2009 ein entsprechendes Verbot in Kraft. Dieses stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte dar. Jedoch ist der nach Ansicht der Karlsruher Richter gerechtfertigt.
UV-Strahlung kann die Haut schädigen und so Hautkrebs auslösen. Das gilt allgemein und erst recht für Kinder und Jugendliche. Denn sie sind besonders gefährdet, später an Hautkrebs zu erkranken. Um dem vorzubeugen, ist ein gesetzliches Verbot angemessen. Außerdem könne man nicht davon ausgehen, dass Minderjährige generell bereits die erforderliche Einsichtsfähigkeit haben, auf den Gang ins Solarium zu verzichten, so die Verfassungsrichter.
(WEL)
Foto: ©Fotolia.com/mapoli-photo
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