Sommerekzem arglistig verschwiegen: Kann der Kaufvertrag rückabgewickelt werden?

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Arglistig verschwiegenes Sommerekzem

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2008 – 2 U 132/08

Sachverhalt:

Auf der Suche nach einem Pferd zur hobbymäßigen Teilnahme an Springreitturnieren wurde die Klägerin auf eine Stute aufmerksam, die von einer professionellen Reitlehrerin angeboten wurde. Nach mehreren Proberitten und längeren Preisverhandlungen wurde die Stute zum Preis von 25.000€ gekauft. 20.000€ wurden durch Geldleistung und 5.000€ durch Inzahlungnahme eines anderen Pferdes geleistet. Die streitgegenständliche Stute wurde bis zum Verkauf unter einer sogenannten Ekzemerdecke gehalten. Darüber hinaus wies sie leichte Scheuerstellen an Mähne und Schweif auf. Ob das Pferd unter einem Sommerekzem leide, war Gegenstand der Verkaufsgespräche, wobei Inhalt und Verlauf des Gespräches streitig sind.

Bestätigung des Sommerekzems

Im darauffolgenden Sommer ritt die Klägerin das Pferd auf einigen Turnieren und hielt es teilweise ohne Decke. Nach Kontakt zu Insekten zeigte die Stute starke allergische Reaktionen, weswegen die Klägerin das Pferd einem Tierarzt vorstellte. Dieser diagnostizierte anhand einer Blutprobe, dass das Pferd an einem Sommerekzem leidet.

Exkurs Sommerekzem

Bei dem Sommerekzem handelt es sich um eine allergische Reaktion auf den Speichel von stechenden Insekten wie etwa Stechmücken. Vermehrt tritt das Sommerekzem an Stellen mit senkrecht stehender Behaarung auf, also an der Schweifrübe, dem Mähnenkamm oder der Bauchnaht. Typische Symptome für ein Sommerekzem sind ein starker Drang des Pferdes, sich zu scheuern mit einer einhergehenden Unruhe des Pferdes. Im weiteren Verlauf der Krankheit verliert das Pferd Fell und in besonders schweren Verläufen kommt es zu offenen und eitrigen Wunden.

Das Verkaufsgespräch

In dem Verkaufsgespräch behauptete die Klägerin, aufgrund der Decke explizit danach gefragt zu haben, ob das Pferd an einem Ekzem leide. Die Beklagte hätte jedoch versichert, dass das die Decke lediglich dazu trage, um sauber zu bleiben. Die Klägerin hat den Rücktritt erklärt und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Beklagte hält jedoch dagegen, dass sie darauf hingewiesen habe, dass das Pferd an einem ein Sommerekzem leide. Außerdem hätte die Klägerin bei einem Termin zum Proberitt gesehen, wie das Pferd mit einer Lotion an den Scheuerstellen behandelt worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hatte bereits vorinstanzlich (LG Detmold, 12 O 243/07) Recht zugesprochen bekommen und die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

Unabhängig von einer eventuellen Beschaffenheitsvereinbarung stellt das Sommerekzem einen Sachmangel im Sinne des § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB dar. Nach der Beweisaufnahme und den Ausführungen der Beklagten habe der Sachmangel auch schon bei Gefahrübergang vorgelegen. Dass die Beklagte das Pferd unter einer Ekzemerdecke hielt, ist dabei unstreitig. Auch wurde von Zeugenseite bestätigt, dass das Pferd sich gescheuert habe und Scheuerstellen an Mähne und Schweif aufwies. Die Blutuntersuchung, die die Allergie gegen Insekten, Gräser, Schimmelpilze und Milben bestätigte, fand zudem zeitnah nach der Übergabe statt.

Da die Nacherfüllung unmöglich gewesen ist, war vorliegend die Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 323 I BGB entbehrlich. Demnach konnte die Klägerin gemäß § 346 V BGB den Rücktritt erklären. Ein Sommerekzem ist nicht mit zumutbarem Aufwand in überschaubarer Zeit heilbar. Zwar ist eine Desensibilisierung theoretisch möglich, jedoch sind die Heilungschancen völlig ungewiss. Hinzu kommt, dass eine Nacherfüllung der Klägerin wegen der arglistigen Täuschung der Beklagten gemäß § 440 S. 1 Alt. 3 BGB unzumutbar wäre.

Die Klägerin hatte nach Zeugenaussagen die Beklagte nicht über das Sommerekzem aufgeklärt. Der Hinweis, das Pferd scheuere sich gelegentlich, stellt keine ausreichende Aufklärung dar. Bei dem Sommerekzem handelt es sich aufgrund der erheblich eingeschränkten Nutzbarkeit eines Pferdes als Reitpferd um einen Mangel, welcher auch ohne Nachfrage durch den Käufer zu offenbaren ist.

Die Beklagte hat selbst angegeben, dass das Pferd Scheuerstellen gehabt hätte, welche mit einer Lotion behandelt wurden, zudem ist es unstreitig, dass das Pferd eine Ekzemerdecke getragen hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass das Pferd eine solche Decke lediglich getragen haben soll, um es weniger putzen zu müssen. Des Weiteren hat die Beklagte angegeben, dass das Pferd bei ihr nicht an dem Sommerekzem erkrankt sei, weil sie entsprechend vorgebeugt habe.

Unter Betrachtung der Gesamtsituation ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte, auch gerade wegen ihrer Professur, es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass das Pferd unter einem Sommerekzem litt. Die Beklagte hat zumindest damit gerechnet, dass der Klägerin die Erkrankung unbekannt war und sie das Pferd in Kenntnis der Erkrankung nicht oder nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Daher hat sie den Mangel des Pferdes arglistig verschwiegen und die Klägerin darüber getäuscht.

Der Rücktritt ist auch nicht wegen § 442 BGB ausgeschlossen, da von einer positiven Kenntnis der Klägerin von dem Mangel nicht ausgegangen werden konnte.

Der Kaufvertrag war somit rückabzuwickeln.


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