Rechtstipp vom 12.05.2011

Sommerzeit – Saison für Nachbarstreit

Die Sonne lockt wieder Groß und Klein ins Grüne. Doch selbst bei besten Wetterbedingungen kann eine Schlechtwetterfront der etwas anderen Art aufziehen. Nicht selten geraten Nachbarn in Streit, wenn sie ihre Lebensräume ins Freie verlagern. Auf Balkon oder Terrasse geht es immer wieder rund. Dabei sorgen oftmals Kleinigkeiten für Zoff. Die Redaktion von anwalt.de hat für Sie die wichtigsten goldenen Regeln für ein friedliches Miteinander zusammengestellt, damit Sie die Sommerzeit stressfrei genießen können - zusammen mit Ihrem Nachbarn.

Nachbarstreit, Saison, –, Sommerzeit
Ein gestörter Nachbar: Hat er Recht oder nicht?.
Grillen: „Dem Grillmeister sollten die Nachbarn nicht wurst sein. Er muss auf sie Rücksicht nehmen.“

Wahre Grillmeister zeichnen sich nicht nur durch ihren gekonnten Umgang mit dem Grillgut aus, sondern auch durch Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Schließlich dürfen Nachbarn durch das Grillen nicht beeinträchtigt werden, zum Beispiel indem der Rauch extrem stark in die Innenräume des Nachbarn zieht. Man sollte also darauf achten, wo man den Grill hinstellt. Grillfreunde werden sich über ein Urteil freuen, wonach sie in den Sommermonaten zweimal im Monat den Grill anfeuern dürfen (AG Westerstede, Beschluss v. 03.07.2009, Az.: 22 C 614/09). Ein generelles Grillverbot für Garten und Terrasse ist unzulässig. Anders dagegen beim Balkon: Hier kann der Vermieter ein Grillverbot festlegen.

Gartenparty: „Zur Nachtzeit verlegt man das Gartenfest besser in die eigenen vier Wände.

Gelegentliches Feiern im Garten muss die Nachbarschaft hinnehmen. Allerdings muss man bei aller Feierstimmung immer Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und darauf achten, dass die absolute Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr eingehalten wird. Nach 22 Uhr sollte man die Party in die Wohnräume verlegen, wenn man nicht Ärger mit den Nachbarn bekommen will. Die Musik und die Unterhaltung sollte nicht über Zimmerlautstärke liegen. Stören lärmende Gäste die Nachtruhe, muss man mit dem Besuch der Polizei und mit einem saftigen Bußgeld rechnen.

Kinderlärm: „Kinder müssen sich im Freien austoben dürfen.

Wie Erwachsene dürfen auch Kinder ihren Garten oder Balkon in vollen Zügen genießen. Und dabei müssen sie auch Gelegenheit zum Toben und Spielen haben. Nachbarn müssen Kinderlärm tolerieren. Das gilt jedenfalls, wenn die Ruhezeiten beachtet und die Hausregeln eingehalten werden (LG Heidelberg, Urteil v. 23.10.1996, Az.: 8 S 2/96). Weil der Lärm von Kindern zwischen Nachbarn immer wieder für Streit sorgt, hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem zukünftig Kinderlärm als Klagegrund ausscheidet. Das Immissionsschutzgesetz wird so angepasst, dass der Lärm von Kindern nicht mehr so wie andere Lärmquellen berücksichtigt wird. Dadurch sollen beispielsweise Kindertagesstätten und Spielplätze in Wohngebieten leichter eingerichtet werden können.

Rundfunk: „Kann der Nachbar die Sendung deutlich mithören, sollte man leiser drehen.

Im Garten darf man auch Fernsehen und Radio hören, wenn man es mit der Lautstärke nicht übertreibt. Aber zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr sollten die Geräte besser ausgeschaltet bleiben (OLG Oldenburg, Urteil v. 29.07.2002, Az.: 13 U 53/02). Wird der Nachbar in seiner nächtlichen Ruhe gestört, kann es teuer werden. Außerdem bekommt man Ärger mit der Polizei. Kann man in einer Reihenhaussiedlung die Sendung auch noch auf dem weiter entfernten Nachbargrundstück deutlich hören, ist das Radio definitiv zu laut (OLG München, Urteil v. 03.09.1991, Az.: 25 U 1838/91).

Rasenmähen: „An Sonn- und Feiertagen sollte man besser Gras über den Nachbarstreit wachsen lassen.

Im Wohngebiet ist das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten. Noch strenger sind die Zeitregeln für Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler. Sie dürfen außerdem an Werktagen in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht angeworfen werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Streit mit dem Nachbarn, sondern muss auch mit einem Bußgeld rechnen. Davon ausgenommen sind Geräte mit dem EU-Umweltzeichen und natürlich ist geräuscharme Handarbeit erlaubt.

Gartendschungel: „Soll der Mieter den Garten besonders hegen und pflegen, kann man das im Mietvertrag regeln.

Ist der Mieter zur Pflege des Gartens verpflichtet, können von ihm nur einfache Gartenarbeiten verlangt werden, die wenig zeitaufwendig sind, also etwa Unkrautjäten, Laubrechen und Rasenmähen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.10.2004, Az.: 10 U 70/04). Die Gerichte legen einen großzügigen Maßstab an, welche Arbeiten der Mieter im Garten durchzuführen hat, und entscheiden im Einzelfall zwischen dem zulässigen Wildwachsenlassen und dem Verwildern- und Verkommenlassen (LG Köln, Urteil v. 11.01.1996, Az.: 1 S 149/95). Will man das Verwildern des Gartens vermeiden, kann man im Mietvertrag bestimmte Gartenarbeiten festlegen, die der Mieter turnusgemäß zu erledigen hat.

Balkonblumen: „Mit der Balkonbrüstung endet das Reich des Mieters. Ab der Hausfassade ist der Vermieter König.

Seinen Balkon darf der Mieter mit Stühlen, Tischen, Blumenkübeln und Blumenkästen verschönern. Die Kästen dürfen auch außerhalb der Balkonbrüstung angebracht werden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass sie nicht herunterfallen und Passanten gefährden können (LG Hamburg, Urteil v. 07.12.2004, Az.: 316 S 79/04). Ausnahmen gelten beim Wohnungseigentum: Um ein einheitliches Erscheinungsbild des Hauses festzulegen, kann die Eigentümerversammlung zum Beispiel beschließen, dass keine Blumenkästen außerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen.

Beim Gießen ist Vorsicht geboten: Das Wasser darf nicht an der Hauswand hinunterlaufen oder auf darunterliegende Balkone tropfen. Weil die Hausfassade nicht zum mitvermieteten Bereich einer Wohnung zählt, ist für jede Veränderung die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Hängt die Blütenpracht extrem weit an der Fassade herab, muss die Pflanze zurückgeschnitten werden. Auch auf Fensterbrettern dürfen Blumenkästen nicht ohne Genehmigung angebracht werden.

Schlingpflanzen: „Das Gewächs darf das Mauerwerk nicht beschädigen.

Rankgitter sind im normalen Maß erlaubt. Bei der Pflanzenwahl sollte man aber darauf achten, dass das Gewächs nicht das Mauerwerk beschädigt. Efeu und Wilder Wein heften sich am Putz fest. Man bekommt sie nur schwer wieder weg. Bei einem Auszug ist deshalb oft ein neuer Anstrich der Fassade nötig. Und den muss dann der Mieter bezahlen. Es gilt die Regel: Der Mieter hat Balkon oder Terrasse so zu übergeben, wie er sie übernommen hat.

Die Wurzel übler Stimmung: „Ruinieren Wurzeln Nachbars Rasen, müssen sie gekappt werden.

Fühlt sich ein Nachbar durch herüberhängende Äste gestört, kann er vom Grundstückseigentümer verlangen, dass sie bis an die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Schneidet der Eigentümer sie nicht zurück, kann das der Nachbar übernehmen und dafür Ersatz verlangen. Wird ein Garten oder Grundstück von einem Baum übermäßig verschattet, kann die Fällung erzwungen werden. Allerdings stehen einige Bäume unter Naturschutz, z. B. die Rotbuche. Dann dürfen die Bäume nicht gefällt werden (LG Koblenz, Urteil v. 03.07.2007, Az.: 6 S 162/06).

Wurzeln vom Baum des Nachbarn muss man ebenfalls nicht dulden, wenn sie auf dem eigenen Grundstück Schäden anrichten. Durchwuchern die Baumwurzeln den Rasen so stark, dass er nicht mehr gepflegt werden kann, müssen die Wurzeln gekappt werden (LG München, Urteil v. 12.02.2010, Az.: 121 C 15076/09).

Grenzgebiet: „Von der Grundstücksgrenze gehört jedem die Hälfte.

In aller Regel sind die Grundstücksgrenzen mit Zäunen, Mauern oder Hecken sichtbar voneinander abgegrenzt. Für das Anpflanzen im Grenzbereich gilt: Jeweils die Hälfte gehört dem jeweiligen Eigentümer, d. h., man sollte sich beim Anlegen von Blumen, Büschen oder Hecken auf seine Hälfte des Grenzbereichs beschränken. Andernfalls kann Ärger drohen. Ästhetische Gesichtspunkte bleiben außer Betracht: Jeder kann in seinem Garten anpflanzen, was ihm gefällt. Allerdings können die Länder Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung und der Art der Bebauung machen, die man dann beachten muss.

Dung und Dünger: „Selbst wenn es stinkt: Wurde fachmännisch gedüngt, muss man den Mief tolerieren.

Jeder hat das Recht, in seinem Garten Dünger und Pflanzenschutzmittel auszubringen. Allerdings muss er sich dabei an die Sicherheitsregeln und die Gebrauchsanleitung halten. In Nachbars Garten haben Unkraut- und Insektenvernichtungsmittel nichts zu suchen. Aus diesem Grund sollten Heimgärtner beim Ausbringen des Gifts darauf achten, dass es nicht über die Grundstücksgrenze in den anderen Garten fließt oder als Wolke hinübergetragen wird. Hält man sich nicht daran, muss man für den entstandenen Schaden haften (BGH, Urteil v. 1984, Az.: V ZR 54/83).Geruchsbelästigungen durch Dünger und Gülle muss der Nachbar hinnehmen, wenn die Düngung fachgerecht erfolgte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.07.1995, Az.: 11 U 24/94).

Komposthaufen: „Ihn sollte man nicht direkt vor Nachbars Nase anlegen.

Gegen einen Komposthaufen im Garten ist nichts zu sagen - solange ausreichend Abstand zum Nachbargrundstück gehalten wird. Die Nachbarschaft sollte weder von dem Geruch noch von Insekten oder Nagetieren belästigt werden. Auf keinen Fall darf der Komposthaufen direkt an der Grundstücksgrenze angelegt werden, sonst kann der Nachbar die Beseitigung des Komposthaufens verlangen (LG München, Urteil v. 23.12.1986, Az.: 23 O 14452/86).

Sichtschutz: „Für den Balkon ist Totalverschleierung tabu.

Beim Sichtschutz auf der Terrasse kommt es darauf an, welchen Umfang er hat und ob er das äußere Bild der Immobilie nachteilig beeinflusst oder störend wirkt. Zudem spielt es auch eine Rolle, ob er fest mit dem Mauerwerk verbunden ist. Fallen größere Bohrungen an, sollte man stets erst den Vermieter um Erlaubnis fragen. Diese Kriterien gelten auch für den Balkon. Sichtschutzwände auf dem Balkon dürfen nur in Höhe des Balkongeländers aufgestellt werden. Andernfalls ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Das gilt erst recht, wenn man Nachbars Balkon anbohren will. Vorhänge auf dem Balkon sind nur mit Genehmigung des Vermieters erlaubt, erst recht, wenn damit der ganze Balkon verhüllt wird (AG Münster, Urteil v. 18.07.2001, Az.: 48 C 2357/01).

Sonnenschutz: „Markisen dürfen nicht das Haus verschandeln.

Sonnenschirme sind auf jeden Fall erlaubt. Für das Anbringen einer Markise ist in der Regel die Zustimmung des Vermieters notwendig. Denn dabei handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die das Erscheinungsbild des Hauses verändert. Wie das Haus nach außen wirkt, hat nicht der Mieter zu entscheiden. Das ist allein Sache des Vermieters. Ausschlaggebend ist, ob sich die Markise nachteilig auf das Gesamtbild der Immobilie auswirkt. Im Streitfall entscheidet das der Richter gemäß dem Einzelfall. Je harmonischer sich die Markise in den Gesamteindruck des Hauses einfügt und je weniger auffällig sie ist, umso eher ist sie tolerabel (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 02.02.2004, Az.: 3 W 251/03). Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt besser den Vermieter vor dem Einbau.

Wäschespinnereien: „Ausklappbare Wäscheständer und mobile Wäschespinnen sind immer erlaubt.

Das Wäschetrocknen auf dem Balkon ist erlaubt, wenn man einen zusammenklappbaren Wäscheständer benutzt. Aber der Balkon darf nicht zur Waschküche umfunktioniert werden: Elektrische Wäschetrockner, ob nun Kondenstrockner oder Ablufttrockner, haben auf dem Balkon nichts zu suchen (Deutsches Ständiges Schiedsgericht, Beschluss v. 13.01.2003, Az.: Sch/K/VI).

Bei Wäschespinnen ist zu unterscheiden: Werden sie nur in eine Halterung geschoben, bei Bedarf aufgestellt und danach wieder weggeräumt, ist das mit der Nutzung eines mobilen Wäscheständers vergleichbar und daher zulässig (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 23.12.1999, Az.: 3 W 198/99). Anders liegt der Fall, wenn die Wäschespinne fest in den Boden einbetoniert ist. Dann handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig ist.

Rauchen: „Gegen blauen Dunst im Freien sind Nachbarn machtlos.

Rauchen auf dem eigenen Balkon und der eigenen Terrasse ist erlaubt. Nachbarn müssen den blauen Dunst in aller Regel tolerieren, weil im Freien geraucht wird. Schließlich kann man auch nichts dagegen unternehmen, wenn sich Passanten vor dem Haus eine Zigarette anzünden. Außerdem kann auch der Wind drehen, sodass die Rauchbelästigung nicht durchgehend besteht (AG Wennigsen, Urteil v. 14.09.2001, Az.: 9 C 156/01). Nur wenn das normale Maß der Rauchbelästigung eindeutig überschritten wird, kommt ein Unterlassungsanspruch in Betracht. Für Gemeinschaftsflächen darf der Vermieter ein Rauchverbot anordnen.

Rat zum Unrat: „Müll auf dem Balkon sollte kein Dauerzustand sein, denn er kann in Brand geraten.

Seinen Balkon darf der Mieter grundsätzlich ganz nach seinem Geschmack einrichten. Teilweise dürfen auch Getränkekästen und Müll dort abgestellt werden, etwa weil man den Gang zur Mülltonne auf den nächsten Tag verschieben will. Aber Vorsicht: Niemand darf mit üblen Gerüchen oder gar Ungeziefer belästigt werden. Selbst wenn der Müllbeutel zeitweise auf dem Balkon abgestellt werden darf: Trotzdem sollte man den Unrat schnellstmöglich beseitigen. Denn immer wieder ist Müll auf dem Balkon Auslöser von Bränden mit erheblichen Sachschäden. Grundstücke dürfen ebenfalls nicht so vermüllt werden, dass die Nachbarschaft belästigt wird. Wer sein Grundstück zu einer Müllhalde verkommen lässt, muss nicht nur für die Entsorgungskosten aufkommen, sondern auch mit einem Bußgeld rechnen (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.06.2005, Az.: 5/33 Ns 8910 Js 219753/03 (2/04).

Tiere auf Abwegen: „Den Besuch von Stubentigern muss man hinnehmen, aber nicht ihre Hinterlassenschaften.

Streunt Nachbars Katze durch den Garten, muss man das hinnehmen - aber nicht ihre Hinterlassenschaften. Gegen Schmutz von Tieren auf Balkon und Terrasse kann sich der Nachbar wehren (LG Bonn, Urteil v. 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09). Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass sie nicht in andere Wohnungen gelangen. Lautes Papageiengeschrei ist den Nachbarn nur für die Dauer von zwei Stunden pro Tag zumutbar. Die restliche Zeit muss der Vogel drinnen verbringen (LG Hannover, Urteil v. 08.05.2009, Az.: 16 S 44/08).

(WEL)

Foto: ©iStockphoto.com/RapidEye


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