Sonderkündigungsrecht des DSL-Anschlusses bei Umzug

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 entschieden, dass dem Verbraucher beim Umzug kein Sonderkündigungsrecht zustehe, wenn der DSL-Anbieter am neuen Wohnort seinen vertraglichen Leistungen nicht nachkommen kann.

Wer kennt es nicht, man schließt einen DSL- oder Telefonvertrag mit einem der bekannten Anbieter ab. In der Regel sehen diese Verträge eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren vor. Dagegen hat der Gesetzgeber auch nichts einzuwenden.

Zieht man in diesen 2 Jahren um kann man den Vertrag mit dem Anbieter aber nicht einfach kündigen, sondern muss einen Umzugsauftrag stellen und den Vertrag mitnehmen.

Kann der Anbieter am neuen Wohnort die vertraglichen Leistungen (z.B. DSL) nicht mehr realisieren, wurde seitens des Kunden in der Regel eine Kündigung nach § 314 BGB aus wichtigem Grund ausgesprochen.

Da der Anbieter den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag am neuen Wohnort nicht erfüllen kann, besteht ein Kündigungsgrund.

Dem Kunden steht hier ein Sonderkündigungsrecht zu. Auch wenn die AGB des Anbieters dies nicht vorsehen, ergibt sich der Grund zur Kündigung aus § 314 BGB.

Daher kann der bestehende Vertrag nicht mehr fortgeführt werden, da der Anbieter nicht leisten kann.

Insoweit besteht nach § 314 BGB ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. So sehen das unter anderem auch das AG Ulm (Az.: 2 C 211/08) und das AG München (Az.: 271 C 32921/06) und weitere Gerichte.

Einige der großen Anbieter entließen die Kunden dann aus Kulanz oder gegen eine Abstandszahlung, welche als Bearbeitungsgebühr deklariert war.

Andere Anbieter wollten die Kunden nicht aus dem Vertrag entlassen und beugten sich erst anwaltlichem Druck.

Nunmehr hat der BGH zur Überraschung aller entschieden, dass doch kein Kündigungsgrund in der genannten Fallkonstellation bestehen soll.

Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt: „Der Kläger hat nach Auffassung des BGH keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen."

Dem kann nicht so recht gefolgt werden. Zwar liegt der Umzug in der Sphäre des Kunden. Aber ist ihm deshalb zuzumuten, nicht umzuziehen oder erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit? Dies ist absolut unverständlich und bekräftigt einzig und allein die Rechte der Anbieter, aber keinesfalls die der Kunden.

Da man in der ersten Instanz das AG Montabaur bemühen musste, kann man davon ausgehen, dass der Anbieter in der aktuellen Entscheidung die 1&1 Internet AG ist.

Ob diese verbraucherunfreundliche Entscheidung so Bestand haben kann, muss abgewartet werden. Meine Zustimmung findet sie jedenfalls nicht.


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