Das gesetzliche Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt klar, dass es weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Minderjährigen oder das Erziehungsrecht der Eltern noch gegen die Berufsausübungsfreiheit der Sonnenstudio-Betreiber verstößt.
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Minderjährigen sei gerechtfertigt. Die Regelung verfolge das legitime Ziel, Minderjährige vor UV-Strahlung zu schützen, die nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen kann, die zu Hautkrebs führen. Im Hinblick auf dieses wichtige Gemeinschaftsanliegen sei das Nutzungsverbot verhältnismäßig.
Der durch das Sonnenstudio-Verbot bewirkte Eingriff in das grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern sei ebenfalls gerechtfertigt, so das BVerfG weiter. Es bleibe den Eltern Minderjähriger unbenommen, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Angesichts der daher geringen Eingriffsintensität habe der Gesetzgeber sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden dürfen.
Sonnenstudio-Betreiber verletze das Nutzungsverbot nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung, so das BVerfG abschließend. In Anbetracht der hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom Gesetzgeber vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht, erweise sich die mit der Regelung verbundene Einschränkung der Berufsausübung für die Betreiber von Sonnenstudios ebenfalls nicht als unverhältnismäßig.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011, 1 BvR 2007/10
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