Sonnenstudioverbot für Minderjährige rechtens
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[image]Minderjährigen ist die Nutzung von öffentlich zugänglichen Sonnenstudios gesetzlich verboten. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist das Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar. Seit 2009 ist Personen unter 18 Jahren die Nutzung von Solarien in öffentlich zugänglichen Einrichtungen verboten. So sieht es § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vor. Jetzt bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Vorschrift zum Schutz vor Hautkrebs verfassungsgemäß ist.
Verfassungsbeschwerde
Der Beschluss basiert auf der Verfassungsbeschwerde einer Minderjährigen, die sich durch das Verbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verletzt sah. Die Eltern sahen sich in ihrem Elterngrundrecht verletzt und der Betreiber eines Sonnenstudios machte eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend.
Schutz vor Hautkrebs
Der Erste Senat nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei das Verbot verfassungskonform, da es zum Schutz gerade von Minderjährigen gerechtfertigt ist. Denn die UV-Strahlung kann zu Hautschäden führen, die Hautkrebs verursachen können. Gerade für junge Menschen ist die UV-Strahlung besonders gefährlich.
Gesetzliches Verbot
Ein gesetzliches Solarienverbot für Kinder und Jugendliche zu erlassen, sei laut dem BVerfG auch eine angemessene Reaktion des Gesetzgebers. Denn Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtung hatten zuvor nicht die gewünschten Erfolge erzielt. Darüber hinaus könne man nicht davon ausgehen, dass Personen unter 18 Jahren die notwendige Einsichtsfähigkeit haben, freiwillig auf die Nutzung von Sonnenbänken zu verzichten, bestätigten die Verfassungsrichter.
(BVerfG, Beschluss v. 21.12. 2011, Az.: BvR 2007/10)
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