Sorgerecht: Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes bei Zustimmungsverweigerung der Mutter

Rechtsgebiete: Familienrecht, Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 04.08.2010
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Vätern nichtehelicher Kinder den Rücken gestärkt. Es hat entschieden, dass die bisherige Regelung ihres Sorgerechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verfassungswidrig ist, weil sie unverhältnismäßig in das Elternrecht der Väter eingreift. Denn diese würden generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert. Die Väter könnten dies auch nicht am Maßstab des Kindeswohls gerichtlich überprüfen lassen, moniert das BVerfG.

Rechtlicher Hintergrund: Seit Juli 1998 können nicht miteinander verheiratete Eltern unabhängig davon, ob sie zusammenleben, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam tragen. Voraussetzung ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Anderenfalls verbleibt das alleinige Sorgerecht für das nichteheliche Kind bei der Mutter. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt bei der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwerdeführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst. Hilfsweise beantragte er, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Der Vater zog vor das BVerfG und hatte Erfolg. Die Verfassungsrichter haben auf seine Verfassungsbeschwerde entschieden, dass die Regelungen des BGB, die den Entscheidungen der Familiengerichte zugrunde liegen, verfassungswidrig sind. Jetzt müssen die Familiengerichte sich erneut mit dem Fall befassen. Außerdem muss das Sorgerecht der Väter nichtehelicher Kinder neu geregelt werden. Bis dahin hat das BVerfG vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entsprich

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