Sorgerecht – wie kann ich mein Kind für den Todesfall absichern?

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Schlimmeres, als einen Elternteil oder beide Eltern zu verlieren, kann einem Kind kaum passieren. Ein Verlust bringt für die Kinder nicht nur Trauer mit sich, sondern meistens auch unklare rechtliche Verhältnisse. Oft ist fraglich, wer dann die Vormundschaft und das Sorgerecht für die Kinder übernimmt. Eltern und gerade alleinerziehende Elternteile sollten daher den Ernstfall absichern.

1. Fall: Gemeinsames Sorgerecht und Tod eines Elternteils 

Stirbt ein Elternteil, der mit dem anderen Elternteil – unabhängig ob verheiratet, getrennt, geschieden oder ohne Trauschein zusammenlebend – die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind hat, ist die rechtliche Situation geklärt. In diesem Fall bleibt das Sorgerecht beim anderen Elternteil, wenn das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wurde. 

2. Fall: Alleiniges Sorgerecht

Stirbt der allein sorgeberechtigte Elternteil, geht das Sorgerecht nicht automatisch auf den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin oder den Stiefvater/die Stiefmutter über; auch nicht auf den Vater des Kindes. 

3. Fall: Gemeinsames Sorgerecht und Tod beider Elternteile

Beim Tod beider Elternteile geht das Sorgerecht ebenfalls nicht automatisch auf Verwandte oder die Paten über. 

Für die Fälle 2 und 3 empfiehlt sich zu Lebzeiten eine Sorgerechtsverfügung zu erlassen. 

Sorgerechtsverfügungen sind besondere Formen von Testamenten, in den die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil festlegen, wer die Vormundschaft im Todesfall übernehmen soll. 

Man kann einen Vormund aus der Familie oder dem Freundeskreis benennen; auch ist es möglich, verschiedene Personen für z. B. die Personensorge und die Vermögenssorge zu benennen. Die Personen müssen volljährig sowie für die Vormundschaft geeignet sein und diese bis zur Volljährigkeit des Kindes ausüben können. 

In der Sorgerechtsverfügung können auch bestimmte Personen (mit Begründung) ausgeschlossen werden. 

Die Formvorschriften entsprechen denen des Testaments (eigenhändig geschrieben und unterschrieben), auch sollte die Sorgerechtsverfügung entweder vom in Frage kommenden Vormund aufbewahrt oder diese beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

Trotzdem prüft das Familiengericht ebenso beim Vorliegen einer Sorgerechtsverfügung, ob diese dem Kindeswohl entspricht. Mit dieser kann man gleichwohl gerichtliche Entscheidungen beeinflussen, besonders, wenn die Verfügung gut und nachvollziehbar begründet ist. 


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