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Sorgerecht: Wille des Kindes ist zu beachten

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Je älter und einsichtsfähiger ein Kind ist, umso stärker muss sein Wille bei einer Entscheidung über das Sorgerecht berücksichtigt werden.

Waren die Eltern eines Kindes nie verheiratet, stellt sich nach dem Versterben des allein Sorgeberechtigten häufig die Frage, ob das Kind ab jetzt beim anderen Elternteil oder bei anderen nahen Angehörigen leben soll. Maßgeblich ist hierfür das Wohl des Kindes, wobei auch sein Wille, wo es ab jetzt leben soll, eine wichtige Rolle spielt.

Sohn will nicht beim Vater leben

Im konkreten Fall erkrankte die ledige Mutter eines 12-jährigen Jungen schwer und verstarb kurze Zeit später. Obwohl die Frau testamentarisch den Willen zum Ausdruck gebracht hatte, dass sich ihre Schwester um ihren Sohn kümmern soll, verlangte der Vater das alleinige Sorgerecht für sein Kind. Vor Gericht sagte der Sohn jedoch aus, dass er lieber bei seiner Tante leben und mit seinem Vater ausdrücklich keinen Kontakt wolle.

Übertragung des Sorgerechts auf die Tante

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestellte daraufhin die Tante zum Vormund des Kindes. Zwar kann die elterliche Sorge nach § 1680 II 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf den Vater übertragen werden. Voraussetzung ist aber, dass dieses Vorgehen dem Wohl des Kindes entspricht. Damit stehen sich das Elternrecht und das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gegenüber. Immerhin soll sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen Person entwickeln, sodass der Wille des Kindes stets zu berücksichtigen ist, also entgegen seines ausdrücklichen Wunsches nicht über seine Zukunft entschieden werden darf.

Je älter das Kind wird und damit seinen Willen vernünftig zum Ausdruck bringen kann, desto mehr Bedeutung ist seinem Wunsch beizumessen, sofern er dem Kindeswohl entspricht. Vorliegend hat der 12-jährige Sohn ausdrücklich den Kontakt zum Vater abgelehnt, sodass davon auszugehen war, dass ein Übergehen dieses Willens eher zu einer Kindeswohlgefährdung geführt hätte. Außerdem hat ihn der Tod seiner Mutter schon genug belastet.

(OLG Köln, Beschluss v. 09.01.2012, Az.: II-4 UF 229/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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