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Sorgerechtsentziehung darf nur ausnahmsweise im Einzelfall erfolgen

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Liegt das Sorgerecht, und damit insbesondere auch das Umgangsrecht, sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind bei beiden Eltern, müssen beide Eltern ihren im Grundgesetz geregelten Erziehungsauftrag wahrnehmen, dabei aber immer das Wohl des Kindes beachten.

Besteht zwischen den Eltern Streit über die Ausübung der gemeinsamen Sorge, insbesondere über die Ausübung des Umgangs mit dem Kind, sollten beide Eltern zunächst versuchen, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der konkrete Umgangsregelungen und Regelungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vereinbart werden.

Bei der Formulierung einer solchen Vereinbarung hilft häufig das zuständige Jugendamt. Dabei muss jedoch immer beachtet werden, dass das Jugendamt neutral zwischen beiden Eltern vermittelt und keine spezielle Beratung für einen Elternteil durchführt. Eine ausführliche und auf Ihre konkreten Verhältnisse abgestimmte Beratung erhalten Sie bei Ihrem auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Ihrer Rechtsanwältin.

Anwälte sind unabhängige Berater, die anhand von Recht und Gesetz ausschließlich Ihre persönlichen Interessen vertreten – im Familienrecht selbstverständlich immer unter Beachtung des Kindeswohls. Auch wenn Sie unsicher sind, ob die Formulierungen des Jugendamts zu Ihrem konkreten Sachverhalt passen, empfiehlt es sich, diese bei einem unabhängigen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

In den meisten Fällen kann mit einer solchen Vereinbarung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge und mit einer Umgangsrechtsvereinbarung ein weiterer Streit über das Sorgerecht vermieden werden.

Es kann allerdings Ausnahmefälle geben, in denen ein Elternteil oder das Jugendamt die Entziehung der elterlichen Sorge gerichtlich durchsetzen will. In solchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.11.2014 nochmals bekräftigt, dass die Familiengerichte in jedem Einzelfall feststellen müssen, ob das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind bei den Eltern bzw. dem Elternteil in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Das Kindeswohl wird von der Rechtsprechung immer auch so verstanden, dass das Kind von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern hat. Diese Eltern-Kind-Beziehung endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Familiengericht muss daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem solchen Fall prüfen, ob es dem Kindeswohl entspricht, dass das Sorgerecht trotz des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern entzogen werden kann.

Bei Fragen zum Umgangsrecht, zum Sorgerecht, zum Unterhalt und zu anderen familienrechtlichen Problemen beraten wir Sie gern! Selbstverständlich stehen wir Ihnen zeitnah zur Beratung und Vertretung zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


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