Rechtstipp vom 13.01.2010

Sozialhilfe: Das Amt darf in die Konten gucken

Vor Bewilligung von Sozialhilfe kann das Sozialamt verlangen, dass der Bedürftige sämtliche Kontoauszüge aus den vergangenen drei Monaten vorlegen muss. Das hat das Sozialgericht Gelsenkirchen entscheiden. Es sei weder unangemessen noch unzumutbar, wenn der Antragsteller zum Beweis für seine Bedürftigkeit alle seine Konten nennt und die Behörde auch einen Blick in die Kontobewegungen werfen lässt, so das Gericht. (AZ: S 33 SO 2/09)

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