(Val) Tarifvertragsparteien sind frei, einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert. Hieran sind sie durch die rechtliche Möglichkeit des Betriebsrats oder Personalrats und des Arbeitgebers, einen Sozialplan abzuschließen, nicht gehindert. In einem solchen Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht hindert, ist eine Regelung zulässig, welche die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben, wenn die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält. Eine solche Regelung verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.
Bei der beklagten Krankenkasse war ein Geschäftsfeld aufgegeben worden, was zu einem Minderbedarf von 256 Arbeitnehmern geführt hatte. Der Personalrat und die Beklagte einigten sich daraufhin auf einen Sozialplan, der eine Abfindungszahlung nur dann vorsah, wenn gegen die Kündigung keine Klage erhoben wurde. Wegen Bedenken der Partner der Dienstvereinbarung gegen die Zulässigkeit eines solchen Sozialplans nach dem Landespersonalvertretungsgesetz schloss die Gewerkschaft ver.di mit der Beklagten einen nahezu gleich lautenden Tarifvertrag. Die von der Kündigungswelle betroffene Klägerin erhob zunächst trotz eines Hinweises in der Kündigung auf die tarifvertragliche Bedingung des Abfindungsanspruchs eine Kündigungsschutzklage und erweiterte sie später durch einen Hilfsantrag auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag. In der Berufungsverhandlung wurde ein Teilvergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt endete und die Beklagte sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe der Hälfte der tarifvertraglichen Abfindung verpflichtet
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