Rechtstipp vom 15.10.2009

Sozialversicherung: Anlagevorschriften sollen grundsätzlich nicht geändert werden

(Val) Bei den Anlagevorschriften für die Sozialversicherung soll im Wesentlichen alles beim Alten bleiben. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/14112) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke zur «Rolle des Bundesversicherungsamtes bei der Einlagensicherheit der Vermögensanlagen von Sozialversicherungsträgern» (BT-Drs. 16/14034) hervor. Eine grundlegende Änderung der Vorschriften hält die Regierung für nicht notwendig. Laut Antwort will sie aber prüfen, inwieweit in anstehenden Gesetzesvorhaben klarstellende oder redaktionelle Änderungen an den Anlagevorschriften vorgenommen werden können.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, konnte bislang nicht festgestellt werden, dass bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger bei der Hypo Real Estate (HRE) beziehungsweise bei der in Insolvenz gegangenen Lehman Brothers Bankhaus AG «unzulässige Vermögensanlagen getätigt» haben. Weiter heißt es in der Vorlage, aus Sicht der Bundesregierung hätten sich «gerade auch in der Finanzkrise» die Vorgaben für die Anlage der Sozialversicherungsträger in § 80 des Sozialgesetzbuches IV bewährt. Danach habe die Anlage so zu erfolgen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheine, ein angemessener Ertrag erzielt werde und eine ausreichende Liquidität gewährleistet sei.

Deutscher Bundestag, PM vom 13.10.2009

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