Ein Dauerbrenner in der täglichen GmbH-Praxis ist die Frage der Sozialversicherungspflicht desjenigen Gesellschafter-Geschäftsführers, der einen Anteil unter 50 % der Gesellschaftsanteile hält. Zu beobachten ist, dass entsprechende Statusfeststellungsverfahren, die von den betreffenden Geschäftsführern mit dem Ziel eingeleitet werden, es möge festgestellt werden, sie seien nicht sozialversicherungspflichtig, regelmäßig negativ verlaufen. Eine Gestaltungsmöglichkeit, die regelmäßig zur Sozialversicherungsfreiheit führt, ist die Einräumung einer Sperrminorität.
Ausgangspunkt ist, dass Geschäftsführer, soweit sie Minderheitsgesellschafter sind, regelmäßig als abhängig Beschäftigte einzustufen sind, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall aufheben (so ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zuletzt Urteil vom 04.07.2007 - B11a L 5/06R, Ziff. 16 der Gründe. Es ist durchaus möglich, dass im Einzelfall dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis durch eine entsprechende Praktizierung des Vertragsverhältnisses (und des Sachvortrags im sozialgerichtlichen Verfahren) „aufgebrochen" werden kann. Nach einer Prüfung der Rechtsprechung scheint dies jedoch nur im Ausnahmefall zu gelingen. Einen solchen Ausnahmefall skizziert die Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen (Urteil vom 23.11.2006 - L 1 KR 763/03: Dort hatte ein Fremdgeschäftsführer die alleinige Branchenkenntnis in den von der Gesellschaft betriebenen Geschäftsfeldern Anlageberatung und Controlling, war nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme „Kopf und Seele" der Gesellschaft und führte diese nach eigenem Gutdünken).
Im Ausnahmefall mag es gelingen, Kriterien darzutun, die dieser „Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung Genüge tun. Sicherer ist es aber, auf ein von Rechtsprechung und Sozialversicherungsträgern gleichermaßen anerkanntes Kriterium zu setzen, das mit Blick auf die Befreiung in der Sozialversicherung Erfolg verspricht: die Sperrminorität. Diese schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aus, selbst wenn andere Gesellschafter ein wirtschaftliches Übergewicht haben (BSG, Urteil vom 18.04.1991, 7 RAr 32/90, zuletzt bestätigt BSG, Urteil vom 04.07.2007, a.a.O.). Sperrminorität wird auch von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger gemäß Rundschreiben vom 05.07.2005 anerkannt: Der Geschäftsführer, der durch besondere Vereinbarung in der Satzung über eine Sperrminorität verfüge, habe grundsätzlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft und sei nicht sozialversicherungspflichtig.
Praxistipp: In der Regel empfiehlt es sich, vor der Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens, soweit die Zustimmung der anderen Gesellschafter erlangt werden kann, eine Sperrminorität in der Satzung zu implementieren.
Rechtsanwalt Jörg Steinheimer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
erstmals veröffentlicht im e-newsletter 4/2012 der Kanzlei LIEB.Rechtsanwälte.
Bewertung
8 von
8 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert