Rechtstipp vom 16.12.2009

Sozialversicherungspflicht: Fehlende Rendite begründet Befreiung nicht

Renditeerwägungen können keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung begründen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) im Fall eines Bankangestellten aus Frankfurt am Main entschieden, der von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit werden wollte, weil seinen Beiträgen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber stünden.

Der 35-jährige Mann verwies insbesondere auf die demografische Entwicklung in Deutschland. Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ergäbe sich zudem eine Negativrendite.

Vor Gericht scheiterte er allerdings mit dieser Argumentation - und zwar in erster und zweiter Instanz. Die Richter bestätigten vielmehr die Versicherungspflicht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung seien Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens versicherungspflichtig. Dies verstoße nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der gesetzlichen Regelung einen legitimen Zweck. So diene die Versicherungspflicht neben dem Schutz der Betroffenen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter und bei Arbeitslosigkeit entgegen wirke.

Die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung nach Äquivalenz von Beitrag und Leistung greife zu kurz, so die Darmstädter Richter. Die gesetzliche Rentenversicherung könne gesellschaftliche Solidarität besser realisieren als eine rein private Kapitallebensversicherung. So leiste sie einen sozialen Risikoausgleich zwischen Versicherten mit unterschiedlicher Lebenserwartung und unterschiedlichem Erwerbsminderungsrisiko sowie zwischen Versicherten mit und ohne Familienangehörigen. Ferner erbringe sie Leistungen bei Erwerbsminderung, zur Rehabilitation sowie an Hinterbliebene und zahle den halben Beitrag zur Krankenversicherung. Auch die Arbeitslosenversicherung erbringe neben dem Arbeitslosengeld weitere Leistungen, zum Beispiel zur Umschulung und Rehabilitation.

Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung sei zudem nach Modellberechungen bei einem Durchschnittsverdiener keineswegs von einer Negativrendite auszugehen. Der demografische Wandel wirke sich gleichermaßen auf die privaten Versicherungssysteme aus, gaben die Richter zu bedenken.

Als durchaus berechtigt bezeichneten die Richter hingegen die Frage, ob die erfolgte Absenkung der Leistungen der Rentenversicherung für Versicherte mit niedrigen Einkommen und unsteten Erwerbsbiografien - und damit insbesondere für allein erziehende Frauen - zu Altersarmut führe. Angesichts der Erwerbsbiografie des Klägers sah sich hier das Gericht jedoch nicht veranlasst, dieser Problematik nachzugehen.

Landessozialgericht Hessen, L 8 KR 304/07

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